Die Anforderungen an rechtssichere, schnelle Entscheidungen sind hoch. Die konkreten Aufgaben des Leiters Lohn und Gehalt können sehr unterschiedliche Anforderungen stellen. Das Seminar gibt einen aktuellen Überblick über das geltende Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht.

Die völlig neue Struktur im Skript 2010 enthält wichtige Muster und Arbeitsunterlagen zur Befristung, Fortbildung, Altersteilzeit, Entsendung, Versetzung, Zielvereinbarung, Provisionen, Gratifikationen, Entgeltfortzahlung, Eltern- und Pflegezeit, Arbeitnehmerhaftung nach BAG, Kündigung und Aufhebung, Abwicklung und Karenzentschädigung.

Arbeitsvertragrecht

„Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ ist nur ein Hinweis ohne vertraglichen Regelungsgehalt und daher auch in Produktkatalogen unbedenklich, da es sich nur um die Aufforderung zur Abgabe von Willenserklärungen handelt (BGH GRUR 2009, 506).

Die doppelte Schriftformklausel verstößt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 305 b BGB, wenn daraus der Eindruck erweckt wird, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform wegen

§ 125 Satz 2 BGB unwirksam (BAG Urteil vom 20.05.2008 - 9 AZR 382/07).

Vergütung

Ist in der Zielvereinbarung vorgesehen, dass diese mangels Folge­ver­ein­barung im neuen Kalenderjahr nachwirkt, bedarf es keines Nachweises des Arbeitgebers, dass er den Nichtabschluss der neuen Zielvereinbarung nicht zu vertreten hat (LAG Düsseldorf, BB 2009, 2037 f.).

Die Auszahlung des Bonus aus einer Zielvereinbarung kann daran geknüpft werden, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Geschäftsjahres noch besteht (BAG BB 2009, 2040).

Unterbleiben Zielvereinbarungen durch den Arbeitgeber schuldhaft, haftet er auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verhandlungspflicht (BAG NJW 2009, 1227).

Bonuszahlungen aufgrund von Zielvereinbarungen dürfen davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer am Ende des maßgeblichen Geschäftsjahres noch besteht (BAG DB 2009, 1601 ff.).

Vertragsänderung

Keine Direktionsbefugnis für Arbeitgeber nach § 106 GewO zur Teilnahme an Gesprächen zur Vertragsänderung (BAG NJW 2009, 3115).

Für die Feststellung eines Betriebsübergangs kommt es nicht darauf an, ob der übertragene Betrieb oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und dem Erwerber erlaubt ist, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH NJW 2009, 2029 ff.).

Das Nutzungsrecht für Dienstwagen endet bei lang andauernder Erkrankung auch ohne Widerrufsvorbehalt (LAG Baden-Württemberg DB 2009, 2050).

Hat ein Arbeitgeber jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von 3 Jahren hinweg nicht widerspricht (BAG NJW 2009, 2475 ff.).

Praktikanten müssen wie vergleichbare Beschäftigte bezahlt werden, wenn ihre Tätigkeit der Arbeit eines ausgebildeten Mitarbeiters entspricht (LAG Kiel 2 Ca 1187/08).

Elternzeit

Wer in Elternzeit Teilzeit arbeitet und entlassen wird, hat Anspruch auf Abfindung auf Vollzeitbasis, wenn er zuvor in Vollzeit gearbeitet hat (EuGH vom 22.10.2009 – C-116/08).

Bei der Bemessung von Elterngeld ist bei verheirateten Antragstellern ein während der Schwangerschaft veranlasster Wechsel der Steuerklasse zu berücksichtigen, auch wenn dieser nur zum Bezug von höherem Elterngeld vorgenommen wird (BSG DStR 2009, 2263 ff.).

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach wegen Krankheit nicht genommene Urlaubsansprüche verfallen, ist europarechtswidrig (EuGH DB 2009, 234, 495).

Änderung der ständigen Rechtsprechung: Ein vor der Elternzeit entstandener Anspruch auf Erholungsurlaub wird nach § 17 Abs. 2 BEEG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen, die sich unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt (BAG DB 2008, 2258).

Pflegezeit

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG kann pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von längstens 6 Monaten beansprucht werden (ArbG Stuttgart BB 2010, 705).

Entgeltfortzahlung

Das nach § 4 EFZG geltende Entgeltausfallprinzip führt bei Arbeitnehmern mit wechselnden Arbeitszeiten dazu, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn unter Berücksichtigung dieser Wechsel zusteht (BAG NJW-Spezial 2010, 179).

Ordentliche Kündigung

Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem anderen Arbeitgeber berechtigt nicht zur Kündigung (BAG NJW 2010, 955 f.).

Hat ein betriebliches Eingliederungsmanagement stattgefunden und zu einem positiven Ergebnis geführt, muss er die entsprechende Empfehlung umsetzen und bei einer Kündigung darlegen und beweisen, warum die Maßnahme aus seiner Sicht erfolglos ist (BAG DB 2010, 621 ff.).

Expertisen

  • Abmahnung
  • Abwicklungsvertrag
  • Änderungskündigung
  • Anstellungsvertrag
  • Aufhebungsvertrag
  • Auslands-Entsendevertrag
  • Befristungsabrede
  • Betriebsübergangsmitteilungen
  • Bewerbungs-/Personalfragebogen
  • Fortbildungsverträge
  • Freie Mitarbeiter-Verträge
  • Freistellungsvereinbarung
  • Kündigungen
  • Kurzarbeitsvereinbarungen
  • Leiharbeitsvertrag
  • Provisionsvereinbarungen
  • Sozialversicherungs-Statusverfahren
  • Versetzung
  • Vertrag für Geschäftsführer
  • Vertrag für leitende Angestellte
  • Zielvereinbarungen

Veröffentlichungen

  • Gahle, Christoph – Schutz vor Mandantenabwerbung durch ehemalige Mitarbeiter?, Kanzleiführung professionell 7/2008
  • Gahle, Christoph – Das Aus für Minderarbeit! Was tun, wenn der Mitarbeiter keine Leistung bringt?, Business & Law Frankfurt 2008
  • Gahle, Christoph – Haftungsfalle Sozialversicherungsrecht – Pflicht zur Kenntnis der Rechtsprechung des BSG?, Kanzleiführung professionell 12/2007
  • Gahle, Christoph – Beitragsfalle: Sozialversicherung, Business & Law Rheinland 2007
  • Riederer, Wolfgang H. – Wer zu spät kommt, den bestraft die neue Verjährung, Profile 1/2002
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