Nach der Reform des GmbH-Rechts und erster Rechtsprechung dazu haben wir das gesamte Seminarskript einer umfassenden Überarbeitung unterzogen und in einer neuen Auflage präsentiert.

Eine gute Gelegenheit für ein Seminar-Update, wenn der letzte Seminarbesuch länger als zwei Jahre her ist. Fragen Sie Ihren Veranstalter oder erkundigen Sie sich in unserem Kalender unter der Rubrik Veranstaltungen, wann die nächsten Veranstaltungen geplant sind.

Wer auf dem Laufenden bleiben will, kann die seit der letzten Seminarveranstaltung veröffentlichte und neu ausgewertete Rechtsprechung auf den folgenden Seiten verfolgen:

1. Beurkundung

Ein in Basel residierender Notar kann eine aktuelle Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen (OLG Düsseldorf GmbHR 2011, 417 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch das MoMiG (a. a. O., S. 419).

2. Im Ausland lebender Geschäftsführer

Ein im Ausland lebender Geschäftsführer kann ins Handelsregister eingetragen werden, selbst wenn er nicht jederzeit ins Inland einreisen kann, da die Sitzverlegung nach MoMiG nun aber auch ins Ausland möglich ist – § 4 a GmbHG n. F. –, OLG Düsseldorf NZG 2009, 678 f.; OLG München NZG 2010, 157 f.).

3. Umfirmierung von UG in GmbH

Die Eintragung der Umfirmierung einer UG in eine GmbH ist erst nach Volleinzahlung des Stammkapitals im Sinne des § 5 Absatz 1 GmbHG möglich (OLG München, DB 2010, 2213 ff.).

4. Bestellung/Widerruf

Die Versicherung des Geschäftsführers, noch nie wegen einer Straftat verurteilt worden zu sein, genügt (BGH DB 2010, 1521 f.). Für die Fristberechnung kommt es aber nicht auf die Verurteilung, sondern deren Rechtskraft an (BGH BB 2011, 1730).

Die Amtsniederlegung wird nur eingetragen, wenn der Geschäftsführer nachweist, dass er eine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat und diese auch dem zuständigen Organ zugegangen ist (OLG Jena DB 2011, 698 f.).

Legt der einzige Geschäftsführer sein Amt nieder verliert die Gesellschaft ihre Prozessfähigkeit, so dass die Gesellschaft nicht verklagt werden kann (BGH BeckRS 2010, 29390).

5. Anstellungsverhältnis

Auch Anstellungsverhältnisse von Mitarbeitern der KG, die zum Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH bestellt werden, werden konkludent aufgehoben, wenn ein schriftlicher Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geschlossen wird (BAG NJW 2006, 1899 f.). Das gilt nicht jedoch für Mitarbeiter von Muttergesellschaften, die zu Geschäftsführern ihrer Töchter bestellt werden (OLG Rostock GmbHR 2009, 314). Fremd-Geschäftsführer sind Verbraucher im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, so dass Formularvertragsrecht zu beachten ist. Auslegungszweifel gehen zu Lasten der Gesellschaft, § 305 c Abs. 2 BGB (BAG NJW 2010, 2827).

6. Vertretung

Ist im Gesellschaftsvertrag Gesamtvertretung angeordnet, wandelt sich diese nicht automatisch in eine Einzelvertretung um, wenn nur noch ein Geschäftsführer verbleibt (OLG Schleswig GmbHR 2011, 253 ff.).

7. Registeranmeldungen

Das Registergericht kann im Falle der Rückzahlung der Einlage gegen Rückgewähranspruch Nachweise für die Angaben der Liquidität und Vollwertigkeit des Rückgewäh­ranspruchs verlangen, etwa durch anerkannte Ratingagentur (OLG München, GmbHR 2011, 422 f.).

Abgetretene Geschäftsanteile können auch umnummeriert werden, wenn sie durch Angabe der bisherigen Nummerierung zweifelsfrei identifizierbar bleiben (BGH GmbHR 2011, 474 ff.).

8. Die aktuelle Geschäftsführerhaftung

Kann sich der ressortfremde in der Gesellschaft nicht durchsetzen und seine Überwachungspflichten nicht wahrnehmen, muss er zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen sein Amt niederlegen (FG München BB 2011, 227 f.).

Es muss klar sein, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfalle jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit des anderen verweist. Sonst haften die Geschäftsführer solidarisch wegen Organisationsverschuldens (BFH GmbHR 1986, 288).

Keine Schuld bei verletzter Insolvenzantragspflicht, wenn qualifizierter Berufsträger Insolvenzreife verneint (BGH Urteil vom 14.05.2007 – II ZR 48/06).

Keine Haftung gegenüber Mitarbeitern bei unterlassener Insolvenzsicherung von Wertguthaben aufgrund Alterszeitzeitvereinbarung (BAG BB 2010, 2506 ff.).

Keine Haftung des Geschäftsführers bei Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern sowie Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Eintritt der Insolvenzreife (BGH BB 2011, 781 f.).

Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG haftet der KG auch ohne Dienstvertrag gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG entsprechend (KG GmbHR 2011, 477 ff.)

Ein Geschäftsführer haftet auch wegen nicht abgeführter Steuern, wenn er zur Zahlung durch eine Haft verhindert ist, weil er die Vorkehrungen zur Handlungsfähigkeit verletzt hat (FG Münster vom 07.07.2010 – 11 K 800/08).

Geschäftsführer ohne eigene Rechtskenntnisse handeln fahrlässig, wenn sie nicht den Rat eines unabhängigen fachlich qualifizierten Rechtsanwalts einholen (OLG Stuttgart NZG 2010, 141 f.).

Expertisen

  • Amtsniederlegung
  • Aufhebungsvertrag
  • Auskunftsverlangen
  • Ausschließung
  • Außerordentliche Kündigung
  • Beschlussanfechtung
  • Dienstwagenrichtlinie
  • Einstweilige Verfügung
  • Einziehungsbeschluss
  • Euro-Umstellung
  • Feststellungsklage
  • Forderungsverzicht mit Besserung
  • Freistellungsvereinbarung
  • Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
  • Geschäftsführer-Geschäftsordnung
  • Gesellschafterbeschlüsse
  • Haftungsbegrenzungsvereinbarung
  • Kapitalerhöhung
  • Ladungen für Gesellschafterversammlung
  • Liquidationsbeschluss
  • Nichtigkeitsklage
  • Ordentliche Kündigung
  • Patronatserklärung
  • Pensionszusage
  • Prokuraerteilung
  • Protokolle für Gesellschafterversammlung
  • Rangrücktrittserklärung
  • Ressortverteilungsplan
  • Satzung
  • Stimmbindungsvertrag
  • Umwandlung
  • Verpfändungsvereinbarung
  • Widerruf der Bestellung

Veröffentlichungen

  • Riederer, Wolfgang H. - Die Geschäftsführer-App, iTunes App Store 2011
  • Riederer, Wolfgang H. - Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers in: Existenzgründerportal Newsletter Nr. 30, 9/2006 (www.existenzgründer.de)
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