RA W. H. Riederer - Das neue Patientenverfügungsgesetz gibt dem Patienten das Recht, bei Zeiten selbst zu bestimmen, was mit ihm geschehen soll. Er soll nicht zum Spielball fremder Interessen werden, weder kirchlicher, moralischer, ethischer, ärztlicher, finanzieller oder sonstiger. Aber die Verfügung muss zur anstehenden Situation „passen“.

Wer kann schon alles vorhersehen? Deshalb sind besonders „Standard-Patientenverfügungen“ problematisch, auch wenn sie von Verbänden oder gar Ministerien kommen. Jetzt enthalten selbst diese den Hinweis, dass es zur Wirksamkeit noch ergänzender persönlicher Erläuterungen und Wertvorstellungen bedarf. Ja/Nein-Erklärungen genügen da nicht. Eine Verfügung für die konkrete Lebens- und Behandlungssituation passt um so eher, je intensiver, langfristiger und qualifizierter die vorangehende Beratung war. Nur dann kann man heute die Möglichkeiten für künftige Behandlungsentscheidungen verstehen und vorwegnehmen.

Dem Willen Geltung verschafft wird am Besten durch eine Vorsorgevollmacht: An die Weisungen des Bevollmächtigten ist der Vormundschaftsrichter ebenso gebunden wie der behandelnde Arzt. Der kann sich sogar strafbar machen, wenn er sich über den erklärten Patientenwillen hinwegsetzt!

Der Arzt kann medizinisch beraten, aber nicht wissen, was zu formulieren ist, damit es am Ende Bestand hat. Aus demselben Grund operieren wir übrigens auch keine Blinddärme.

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