An die Satzung von Stiftungen stellen die Stiftungsgesetze besondere Anforderungen. Sie enthält den Aufgaben- und Organisationsplan der Stiftung. In ihr werden nicht nur Name, Rechtsform, Sitz, Zweck, der Kreis der Destinatäre, der Vermögensbestand zum Errichtungszeitpunkt und die Verwendung der Erträge festgelegt, sondern auch ihre Organe und deren Zusammensetzung wie Kompetenzen. An etwa erforderliche Satzungsänderungen muss ebenso gedacht werden wie an die Regelung des Vermögensanfalls bei Auflösung der Stiftung. Sinnvoll sind auch Regelungen für die Behandlung von Spenden und Zustiftungen, über die Deckung der Verwaltungskosten und die Rechnungslegung.

Sollen steuerliche Begünstigungen erlangt werden, sind die besonderen Anforderungen der Abgabenordnung zu beachten. Auch kann der Stifter festlegen, dass seine Stiftung auf Dauer gemeinnützig tätig werden soll.

Das Stiftungsrecht hat sich heute zu einer Spezialmaterie mit zahlreichen zum Teil landesrechtlich und steuerlich komplexen Anforderungen entwickelt. Die Gestaltung von Stiftungen ebenso wie von gemeinnützigen Vereinen muss diese so erfüllen, dass die Ziele der Stifter bzw. Gründer auch wirklich erreicht werden.

Expertisen

  • Destinatäransprüche
  • Familienstiftung
  • Liquidation
  • Organbeschlüsse
  • Satzungsänderung
  • Stiftung & Co. KG
  • Stiftungsgenehmigung
  • Stiftungssatzung
  • Unselbstständige Stiftungen
  • Unternehmensstiftung

Veröffentlichungen

  • Eggesiecker, Fritz, Hrsg. Riederer, Wolfgang H. - Stiftungen, in: Beraterdiskette Unternehmensnachfolge, Forum Verlag Herkert 2001
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Vermögen sichern, Gutes tun und „stiften“ gehen.

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