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Es gibt kein spezielles Verfahren zur Feststellung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. Vielmehr erteilt das Finanzamt auf Antrag lediglich eine vorläufige Bescheinigung, durch die festgestellt wird, dass die Körperschaft steuerlich erfasst ist, die eingereichte Satzung die Voraussetzungen der § 59 bis 62 AO erfüllt und ob die Körperschaft zum Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt ist.
Erst nach der im Nachhinein erfolgenden Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung wird diese vorläufige Bescheinigung durch einen Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid ersetzt. Deshalb unterliegt die betroffene Körperschaft stets dem Risiko, die Gemeinnützigkeit für die Vergangenheit „aberkannt“ zu bekommen.
Veröffentlichungen
- Eggesiecker, Fritz, Hrsg. Riederer, Wolfgang H. - Stiftungen, in: Beraterdiskette Unternehmensnachfolge, Forum Verlag Herkert 2001
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