Gerade während einer Krise und im Insolvenzfall werden an den Unternehmensleiter hohe Anforderungen gestellt. Er darf den Insolvenzantrag weder zu früh noch zu spät stellen. Bis der Insolvenzverwalter endgültig das Ruder übernimmt, hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und muss die Gesellschaft nach den anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und rechtlichen Bestimmungen weiterführen. Verletzt der Geschäftsleiter gegen seine mannigfaltigen Pflichten, kann dies strenge strafrechtliche Sanktionen und existenzvernichtende Schadensersatzpflichten auslösen.

Wie man den zahlreichen Haftungsrisiken begegnet, ist ein wesentlicher Teil unserer Beratung.

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