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Geschäftsführer handelt unverschuldet, wenn er infolge Beratung in der Krise keinen Insolvenzantrag stellt

23.07.2007 - RA W. H. Riederer. In einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs handelt der Geschäftsführer ohne Schuld, wenn er auf den Rat eines fachlich qualifizierten Berufsträgers, der über alle wesentlichen Umstände informiert ist, nach eigener gehöriger Plausibilitätsprüfung keinen Insolvenzantrag in der Krise stellt.

Kontokorrenthaftung

10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Im Außenverhältnis haftet der Geschäftsführer einer Bank im Falle der Insolvenzverschleppung für Kontokorrentkredite nach Eintritt der Insolvenz als Neugläubiger, d. h. auf vollen Schaden (BGH DB 2007, 790 ff.).

Personenbedingter Kündigungsgrund bei Geschäftsführer?
10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Sieht der Geschäftsführer-Dienstvertrag die Geltung des KSchG vor, ist der Verlust des Geschäftsführeramtes ein personenbedingter Kündigungsgrund (OLG Hamm GmbHR 2007 442 ff.).
Haftungsbegrenzung durch Risikomanagement (Corporate Compliance)

10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Durch die Anpassung der Betriebsorganisation mit Blick auf Haftungsaspekte (Corporate Compliance) werden die Risiken einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme der Geschäftsleiter wesentlich reduziert. Sie ist Bestandteil einer guten Corporate Governance. Den Schwerpunkt der Präventionsstrategie in diesem Sinne bilden die Bereiche

  • Information
  • Risiko
  • Organisation
  • Dokumentation.

Die Nichteinführung von Corporate-Compliance-Systemen kann – je nach Risikointensität – zur Haftung wegen Organisationsverschuldens führen. So ist bereits die verkörperte Ressortverteilung ein solches System.

Anstellungsverhältnis nach Abberufung
10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Geschäftsführer können unabhängig vom TzBfG angestellt befristet werden. Innerhalb der Befristungsperioden kommt nur die Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, wenn dafür keine ordentlichen Kündigungsregelungen vereinbart sind.
Eine andere Tätigkeit kann dem abberufenen Geschäftsführer u. U. zumutbar sein, etwa wenn die Restlaufzeit des Dienstvertrages erheblich und die Tätigkeit angemessen, insbesondere leitender Natur ist, will er eine Kündigung aus wichtigem Grund vermeiden (BGH DB 1966, 1306). Das juristische Schrifttum ist in dieser Frage gespalten. Der Einzelfall wird wohl den Ausschlag geben. Insbesondere bei Konzerntöchtern wird der Organbereich gegenüber den operativen Aufgaben regelmäßig im Hintergrund stehen. Weigert sich der Geschäftsführer, eine andere angemessene Tätigkeit auszuüben, gilt das als böswilliges Unterlassen im Sinne des § 615 S. 2 BGB, so dass sich seine Vergütung mindern kann.
Die Übernahme einer zumutbaren anderen Tätigkeit führt zur automatischen, stillschweigenden Begründung eines Arbeitsverhältnisses (BGH GmbHR 1995, 373). Soll dieses gekündigt werden, ist dafür der neue Geschäftsführer zuständig! Außerdem ist jetzt das TzBfG und das KSchG zu beachten, wobei dessen Anwendbarkeit innerhalb der ersten 6 Monate problematisch sein kann.
Sozialversicherungsfrei auch ohne Beteiligung
10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Ein Geschäftsführer kann eine GmbH auch ohne Kapitalbeteiligung beherrschen. Dann kann er nicht sozialversicherungspflichtig sein (LSG Hessen GmbHG 2007, 487 f.), auch ohne familiäre Beziehungen, insbesondere, wenn er etwa das Konzept für die GmbH entwickelt hat, im Gegensatz zu den Kapitalgebern über das notwendige Fachwissen verfügt, weit mehr als die vertraglichen Zeiten tätig ist und auf Teile des vereinbarten Urlaubs oder Gehalts verzichtet hat (stark einzelfallbezogene Wertung, a.A. zum Beispiel LSG Bayern GmbHR 2007, 490 f.).
Verdeckte Sacheinlage im Cash-Pool

10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Nicht zur Tilgung der Einlageschuld führendes Hin- und Herzahlen (verdeckte Sacheinlage) liegt vor, wenn die an die Tochtergesellschaft geleistete Einlage täglich im cash pool saldiert wird.

Das cash-pool-Verfahren hat zwangsläufig zur Folge, dass Einlagemittel, die der Gesellschafter im Laufe des Tages auf ein Konto der Tochtergesellschaft überweist, durch die Zusammenführung der Salden aller in das System einbezogenen Konten auf dem zentralen Konto des Gesellschafters am Abend desselben Tages, an den Inferenten zurückfließen und nicht – wie es das Gesetz verlangt – zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung eingezahlt sind. Die für einige Stunden bestehende, theoretische Verfügungsmöglichkeit der Manager der Tochtergesellschaft erfüllt bei einem solchen cash-pool-Verfahren nicht die gesetzlichen Voraussetzungen (BGH GmbHR 2007, 773 ff: „Rechtssicher sind die Einlagen jedenfalls geleistet, wenn sie auf ein außerhalb des cash pool, vorzugsweise bei einer anderen Bank geführtes Konto eingezahlt werden“; „verloren … sind die Mittel … nicht, weil mit ihnen Investitionen getätigt oder Verbindlichkeiten getilgt werden dürfen; der Nachteil für die beteiligten Gesellschaften beschränkt sich auf den Verlust eines Teils des Zinsvorteils“).

Anstellungsverhältnis bei Umwandlung
10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Wird eine GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, wird der Geschäftsführer nicht Arbeitnehmer. Über dessen Kündigung entscheiden allein die GmbH-Gesellschafter, nicht die Gesellschafter der KG (BGH DB 2007, 1072 f.).
Haftung für Sozialversicherungsbeiträge in der Krise?
10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Während der Zahlungsunfähigkeit haftet der Geschäftsführer nicht wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen (OLG Brandenburg, DB 2007, 1075; a.A. OLG Hamburg DB 2007, 1076) wenn die Zahlung der Beiträge der Insolvenzanfechtung unterlegen hätten.
Aschenputtel-GmbH
10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Auch bei Unterkapitalisierung von Anfang an gelten die Grundsätze zum Haftungsdurchgriff wegen existenzvernichtenden Eingriffs ebenso wie im Fall einer „Aschenputtel-GmbH“, also einer Gesell¬schaft, deren Lage von Anfang an dadurch nachteilig gestaltet wird, dass ihr bei gleichzeitiger Vor¬enthaltung sämtlicher Ertragschancen nur Risiken aufgebürdet werden, z. B. Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften (OLG Düsseldorf NZG 2007, 388 f.).
GmbH-Reform
10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beabsichtigt die große Koalition im Wesentlichen folgende Änderungen (s. Anlage):
  • Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte Standardgründungen (Bargründung, maximal 3 Gesellschafter) ohne notarielle Beurkundung, nur Unterschriftenbeglaubigung in Verbindung mit Handelsregisteranmeldung („Gründungs-Set“)
  • neue GmbH-Art ohne Mindeststammkapital mit Ausschüttungssperre (haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft), sonst Mindeststammkapital 10.000 €
  • Verbesserung beim Anteilskauf: Vertrauensschutz der Gesellschafterliste im Handelsregister für Anteilserwerber, wenn mehrere Jahre unbeanstandet geblieben, Stückelung in 1-Euro-Geschäftsanteile möglich
  • Ermöglichung der Sitzverlegung deutscher GmbHs ins EU-Ausland: § 4 Abs. 2 GmbHG soll gestrichen werden.
  • Vorläufige Eintragung der GmbH ohne mit Anmeldung sofort alle notwendigen behördlichen Genehmigungen vorlegen zu müssen
  • Gesetzliche Regelung des Cash-Pooling: Wenn die Leistung im Interesse der Gesellschaft liegt, soll die Auszahlung nicht an § 30 GmbHG scheitern. Bleibt der Anspruch auf Rückforderung bilanziell außer Betracht, soll gebundenes Vermögen angegriffen werden können.
  • Verdeckte Sacheinlage wird zur Einlage zugelassen
  • Neuregelung der Behandlung von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz der GmbH: Die §§ 32 a, 32 b GmbHG sollen ebenso entfallen wie die entsprechende Anwendung des § 30 GmbHG auf Gesellschafterdarlehen. Stattdessen sollen alle Zahlungen auf Gesellschafterkredite, die im Jahr vor Antrag auf Insolvenz erbracht wurden, anfechtbar sein. Der Nachrang von Gesellschafterdarlehen (§ 39 InsO) soll weiter gelten.
  • Erleichterter Ausschluss ungeeigneter Geschäftsführer bei allen Wirtschaftsstraftaten
  • Eintrag der Geschäftsadresse ins Handelsregister, sonst öffentliche Zustellmöglichkeit
  • Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter, wenn Geschäftsführer abgetaucht ist

Der Regierungsentwurf dazu ist am 23. Mai 2007 verabschiedet. Die Änderungen sollen in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten.

Haftung bei Zahlungseingang in der Insolvenzreife?
10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH muss dafür sorgen, dass Gesellschaftsschuldner nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto zahlen, sonst haftet er nach § 64 Abs. 2 GmbHG, er muss bei anderer Bank ein Konto auf Guthabenbasis eröffnen (BGH DB 2007, 1186 f.).
Umfang der Haftung bei Insolvenzverschleppung
10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Die GmbH ist im Januar überschuldet. Im Februar zahlt der Geschäftsführer vom Bankkonto, das im Minus geführt wird, 30.000 € an einen Lieferanten. Im März sind auf dieses Konto noch 20.000 € von einem Kunden eingegangen. Im April stellt der Geschäftsführer Insolvenzantrag. Haftung des Geschäftsführers?
a) nein
b) auf 30.000 €
c) auf 20.000 €
d) auf 10.000 €?
Nach BGH DB 2007, 1186 f.: c), Kredite auf einem debitorisch geführten Bankkonto sind nicht geschützt, wohl aber Zahlungseingänge. Der Geschäftsführer muss bei einer anderen Bank ein Konto auf Guthabenbasis eröffnen, will er der Haftung entgehen.
Haftung bei falscher Zeichnung
10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Wer ohne Firmenzusatz zeichnet, haftet nach Rechtsscheingrundsätzen entsprechend § 179 BGB, auch bei einer ausländischen Gesellschaft, wenn Rechtsschein und seine Auswirkungen im Inland stattfinden (BGH GmbHR 2007, 593).
Selbständig in der Umsatzsteuer
10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Umsatzsteuerlich sind Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann als selbstständig zu betrachten, wenn sie von der Gesellschafterversammlung Weisungen erhalten können (BMF-Schreiben vom 31.05.2007 - IV A 5 - S 7100/07/0031).
Haftung ohne Due Dilligence
10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Beim Erwerb eines Unternehmens haftet der Geschäftsführer, wenn er die Grundlagen, Chancen und Risiken nicht ausreichend mittels einer due dilligence aufklärt (OLG Oldenburg NZG 2007, 434 ff.)
Handy-Abstimmung in der Gesellschafterversammlung?
10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Gesellschafter können Beschlüsse nur in der Form fassen wie sie Satzung oder Gesetz vorgeben, auch wenn sie sich im Übrigen einig sind (BGH NJW 2006, 2044). Eine „Handy-Abstimmung“ scheitert in der Regel häufig daran, wenn die Satzung keine Öffnungsklausel aufweist („… auch durch Telefon- oder Videokonferenz, durch sonstige Kommunikation (z. B. Rundruf, Austausch von E-Mails) und durch „kombinierte“ Abstimmung, nämlich teils in der Versammlung, teils aus der Distanz in dieser Weise …“, vgl. Mayer, NZG 2007, 448 ff.).
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