| Geschäftsführer handelt unverschuldet,
wenn er infolge Beratung in der Krise keinen Insolvenzantrag stellt |
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| 23.07.2007 - RA W. H.
Riederer. In einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs handelt
der Geschäftsführer ohne Schuld, wenn er auf den Rat eines
fachlich qualifizierten Berufsträgers, der über alle wesentlichen
Umstände informiert ist, nach eigener gehöriger Plausibilitätsprüfung
keinen Insolvenzantrag in der Krise stellt.

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| Kontokorrenthaftung |
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| 10.07.2007 - RA W. H.
Riederer. Im Außenverhältnis haftet der Geschäftsführer
einer Bank im Falle der Insolvenzverschleppung für Kontokorrentkredite
nach Eintritt der Insolvenz als Neugläubiger, d. h. auf vollen
Schaden (BGH DB 2007, 790 ff.).

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| Personenbedingter Kündigungsgrund
bei Geschäftsführer? |
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| 10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Sieht
der Geschäftsführer-Dienstvertrag die Geltung des KSchG
vor, ist der Verlust des Geschäftsführeramtes ein personenbedingter
Kündigungsgrund (OLG Hamm GmbHR 2007 442 ff.). |
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| Haftungsbegrenzung durch
Risikomanagement (Corporate Compliance) |
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| 10.07.2007 - RA W. H.
Riederer. Durch die Anpassung der Betriebsorganisation mit Blick
auf Haftungsaspekte (Corporate Compliance) werden die Risiken einer
zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme der Geschäftsleiter
wesentlich reduziert. Sie ist Bestandteil einer guten Corporate
Governance. Den Schwerpunkt der Präventionsstrategie in diesem
Sinne bilden die Bereiche
- Information
- Risiko
- Organisation
- Dokumentation.
Die Nichteinführung von Corporate-Compliance-Systemen kann
– je nach Risikointensität – zur Haftung wegen
Organisationsverschuldens führen. So ist bereits die verkörperte
Ressortverteilung ein solches System.
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| Anstellungsverhältnis
nach Abberufung |
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10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Geschäftsführer
können unabhängig vom TzBfG angestellt befristet werden.
Innerhalb der Befristungsperioden kommt nur die Kündigung aus
wichtigem Grund in Betracht, wenn dafür keine ordentlichen Kündigungsregelungen
vereinbart sind.
Eine andere Tätigkeit kann dem abberufenen Geschäftsführer
u. U. zumutbar sein, etwa wenn die Restlaufzeit des Dienstvertrages
erheblich und die Tätigkeit angemessen, insbesondere leitender
Natur ist, will er eine Kündigung aus wichtigem Grund vermeiden
(BGH DB 1966, 1306). Das juristische Schrifttum ist in dieser Frage
gespalten. Der Einzelfall wird wohl den Ausschlag geben. Insbesondere
bei Konzerntöchtern wird der Organbereich gegenüber den
operativen Aufgaben regelmäßig im Hintergrund stehen. Weigert
sich der Geschäftsführer, eine andere angemessene Tätigkeit
auszuüben, gilt das als böswilliges Unterlassen im Sinne
des § 615 S. 2 BGB, so dass sich seine Vergütung mindern
kann.
Die Übernahme einer zumutbaren anderen Tätigkeit führt
zur automatischen, stillschweigenden Begründung eines Arbeitsverhältnisses
(BGH GmbHR 1995, 373). Soll dieses gekündigt werden, ist dafür
der neue Geschäftsführer zuständig! Außerdem
ist jetzt das TzBfG und das KSchG zu beachten, wobei dessen Anwendbarkeit
innerhalb der ersten 6 Monate problematisch sein kann.
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| Sozialversicherungsfrei
auch ohne Beteiligung |
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| 10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Ein Geschäftsführer
kann eine GmbH auch ohne Kapitalbeteiligung beherrschen. Dann kann
er nicht sozialversicherungspflichtig sein (LSG Hessen GmbHG 2007,
487 f.), auch ohne familiäre Beziehungen, insbesondere, wenn
er etwa das Konzept für die GmbH entwickelt hat, im Gegensatz
zu den Kapitalgebern über das notwendige Fachwissen verfügt,
weit mehr als die vertraglichen Zeiten tätig ist und auf Teile
des vereinbarten Urlaubs oder Gehalts verzichtet hat (stark einzelfallbezogene
Wertung, a.A. zum Beispiel LSG Bayern GmbHR 2007, 490 f.). |
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| Verdeckte Sacheinlage
im Cash-Pool |
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| 10.07.2007 - RA W. H.
Riederer. Nicht zur Tilgung der Einlageschuld führendes Hin-
und Herzahlen (verdeckte Sacheinlage) liegt vor, wenn die an die
Tochtergesellschaft geleistete Einlage täglich im cash pool
saldiert wird.
Das cash-pool-Verfahren hat zwangsläufig zur Folge, dass Einlagemittel,
die der Gesellschafter im Laufe des Tages auf ein Konto der Tochtergesellschaft
überweist, durch die Zusammenführung der Salden aller
in das System einbezogenen Konten auf dem zentralen Konto des Gesellschafters
am Abend desselben Tages, an den Inferenten zurückfließen
und nicht – wie es das Gesetz verlangt – zur endgültig
freien Verfügung der Geschäftsführung eingezahlt
sind. Die für einige Stunden bestehende, theoretische Verfügungsmöglichkeit
der Manager der Tochtergesellschaft erfüllt bei einem solchen
cash-pool-Verfahren nicht die gesetzlichen Voraussetzungen (BGH
GmbHR 2007, 773 ff: „Rechtssicher sind die Einlagen jedenfalls
geleistet, wenn sie auf ein außerhalb des cash pool, vorzugsweise
bei einer anderen Bank geführtes Konto eingezahlt werden“;
„verloren … sind die Mittel … nicht, weil mit
ihnen Investitionen getätigt oder Verbindlichkeiten getilgt
werden dürfen; der Nachteil für die beteiligten Gesellschaften
beschränkt sich auf den Verlust eines Teils des Zinsvorteils“).
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| Anstellungsverhältnis
bei Umwandlung |
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| 10.07.2007 - RA W. H. Riederer.
Wird eine GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, wird der Geschäftsführer
nicht Arbeitnehmer. Über dessen Kündigung entscheiden allein
die GmbH-Gesellschafter, nicht die Gesellschafter der KG (BGH DB 2007,
1072 f.). |
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| Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
in der Krise? |
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| 10.07.2007 - RA W. H. Riederer.
Während der Zahlungsunfähigkeit haftet der Geschäftsführer
nicht wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen
(OLG Brandenburg, DB 2007, 1075; a.A. OLG Hamburg DB 2007, 1076) wenn
die Zahlung der Beiträge der Insolvenzanfechtung unterlegen hätten. |
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| Aschenputtel-GmbH |
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| 10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Auch
bei Unterkapitalisierung von Anfang an gelten die Grundsätze
zum Haftungsdurchgriff wegen existenzvernichtenden Eingriffs ebenso
wie im Fall einer „Aschenputtel-GmbH“, also einer Gesell¬schaft,
deren Lage von Anfang an dadurch nachteilig gestaltet wird, dass ihr
bei gleichzeitiger Vor¬enthaltung sämtlicher Ertragschancen
nur Risiken aufgebürdet werden, z. B. Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaften (OLG Düsseldorf NZG 2007, 388 f.).
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| GmbH-Reform |
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10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Mit dem
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
von Missbräuchen (MoMiG) beabsichtigt die große Koalition
im Wesentlichen folgende Änderungen (s. Anlage):
- Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte Standardgründungen
(Bargründung, maximal 3 Gesellschafter) ohne notarielle Beurkundung,
nur Unterschriftenbeglaubigung in Verbindung mit Handelsregisteranmeldung
(„Gründungs-Set“)
- neue GmbH-Art ohne Mindeststammkapital mit Ausschüttungssperre
(haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft), sonst Mindeststammkapital
10.000 €
- Verbesserung beim Anteilskauf: Vertrauensschutz der Gesellschafterliste
im Handelsregister für Anteilserwerber, wenn mehrere Jahre
unbeanstandet geblieben, Stückelung in 1-Euro-Geschäftsanteile
möglich
- Ermöglichung der Sitzverlegung deutscher GmbHs ins EU-Ausland:
§ 4 Abs. 2 GmbHG soll gestrichen werden.
- Vorläufige Eintragung der GmbH ohne mit Anmeldung sofort
alle notwendigen behördlichen Genehmigungen vorlegen zu müssen
- Gesetzliche Regelung des Cash-Pooling: Wenn die Leistung im
Interesse der Gesellschaft liegt, soll die Auszahlung nicht an
§ 30 GmbHG scheitern. Bleibt der Anspruch auf Rückforderung
bilanziell außer Betracht, soll gebundenes Vermögen
angegriffen werden können.
- Verdeckte Sacheinlage wird zur Einlage zugelassen
- Neuregelung der Behandlung von Gesellschafterdarlehen in der
Insolvenz der GmbH: Die §§ 32 a, 32 b GmbHG sollen ebenso
entfallen wie die entsprechende Anwendung des § 30 GmbHG
auf Gesellschafterdarlehen. Stattdessen sollen alle Zahlungen
auf Gesellschafterkredite, die im Jahr vor Antrag auf Insolvenz
erbracht wurden, anfechtbar sein. Der Nachrang von Gesellschafterdarlehen
(§ 39 InsO) soll weiter gelten.
- Erleichterter Ausschluss ungeeigneter Geschäftsführer
bei allen Wirtschaftsstraftaten
- Eintrag der Geschäftsadresse ins Handelsregister, sonst
öffentliche Zustellmöglichkeit
- Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter, wenn Geschäftsführer
abgetaucht ist
Der Regierungsentwurf dazu ist am 23. Mai 2007 verabschiedet. Die
Änderungen sollen in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten.
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| Haftung bei Zahlungseingang
in der Insolvenzreife? |
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| 10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Der Geschäftsführer
einer insolvenzreifen GmbH muss dafür sorgen, dass Gesellschaftsschuldner
nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto zahlen, sonst haftet
er nach § 64 Abs. 2 GmbHG, er muss bei anderer Bank ein Konto
auf Guthabenbasis eröffnen (BGH DB 2007, 1186 f.). |
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| Umfang der Haftung bei
Insolvenzverschleppung |
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10.07.2007 - RA W. H. Riederer.
Die GmbH ist im Januar überschuldet. Im Februar zahlt der Geschäftsführer
vom Bankkonto, das im Minus geführt wird, 30.000 € an einen
Lieferanten. Im März sind auf dieses Konto noch 20.000 €
von einem Kunden eingegangen. Im April stellt der Geschäftsführer
Insolvenzantrag. Haftung des Geschäftsführers?
a) nein
b) auf 30.000 €
c) auf 20.000 €
d) auf 10.000 €?
Nach BGH DB 2007, 1186 f.: c), Kredite auf einem debitorisch geführten
Bankkonto sind nicht geschützt, wohl aber Zahlungseingänge.
Der Geschäftsführer muss bei einer anderen Bank ein Konto
auf Guthabenbasis eröffnen, will er der Haftung entgehen.
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| Haftung bei falscher
Zeichnung |
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| 10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Wer ohne
Firmenzusatz zeichnet, haftet nach Rechtsscheingrundsätzen entsprechend
§ 179 BGB, auch bei einer ausländischen Gesellschaft, wenn
Rechtsschein und seine Auswirkungen im Inland stattfinden (BGH GmbHR
2007, 593). |
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| Selbständig in
der Umsatzsteuer |
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| 10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Umsatzsteuerlich
sind Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann als selbstständig
zu betrachten, wenn sie von der Gesellschafterversammlung Weisungen
erhalten können (BMF-Schreiben vom 31.05.2007 - IV A 5 - S 7100/07/0031). |
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| Haftung ohne Due Dilligence |
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| 10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Beim
Erwerb eines Unternehmens haftet der Geschäftsführer, wenn
er die Grundlagen, Chancen und Risiken nicht ausreichend mittels einer
due dilligence aufklärt (OLG Oldenburg NZG 2007, 434 ff.) |
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| Handy-Abstimmung in
der Gesellschafterversammlung? |
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| 10.07.2007 - RA W. H. Riederer. Gesellschafter
können Beschlüsse nur in der Form fassen wie sie Satzung
oder Gesetz vorgeben, auch wenn sie sich im Übrigen einig sind
(BGH NJW 2006, 2044). Eine „Handy-Abstimmung“ scheitert
in der Regel häufig daran, wenn die Satzung keine Öffnungsklausel
aufweist („… auch durch Telefon- oder Videokonferenz,
durch sonstige Kommunikation (z. B. Rundruf, Austausch von E-Mails)
und durch „kombinierte“ Abstimmung, nämlich teils
in der Versammlung, teils aus der Distanz in dieser Weise …“,
vgl. Mayer, NZG 2007, 448 ff.). |
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