Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts
und zur Be-kämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
hat die große Koalition im Wesentlichen folgende Änderungen
umgesetzt:
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Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte Standardgründungen
(Bargründung, maximal 3 Gesellschafter) ohne notarielle
Beurkundung, nur Unterschriftenbeglaubigung in Verbindung mit
Handelsregisteranmeldung („Gründungs-Set“)
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neue GmbH-Art ohne Mindeststammkapital mit Ausschüttungssperre
(haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft),
sonst nach wie vor Mindeststammkapital 25.000 €
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Verbesserung beim Anteilskauf: Vertrauensschutz der Gesell-schafterliste
im Handelsregister für Anteilserwerber, wenn mehrere Jahre
unbeanstandet geblieben, Stückelung in 1-Euro-Geschäftsanteile
möglich
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Ermöglichung der Sitzverlegung deutscher GmbHs ins EU-Ausland
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Vorläufige Eintragung der GmbH ohne mit Anmeldung sofort
alle notwendigen behördlichen Genehmigungen vorlegen zu
müssen
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Gesetzliche Regelung des Cash-Pooling: Wenn die Leistung im
Interesse der Gesellschaft liegt, soll die Auszahlung nicht
an § 30 GmbHG scheitern. Bleibt der Anspruch auf Rückforderung
bilanziell außer Betracht, soll gebundenes Vermögen
angegriffen werden können.
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Verdeckte Sacheinlage wird zur Einlage zugelassen
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Neuregelung der Behandlung von Gesellschafterdarlehen in der
Insolvenz der GmbH: Die §§ 32 a, 32 b GmbHG entfällt
ebenso wie die entsprechende Anwendung des § 30 GmbHG auf
Gesellschafterdarlehen. Statt dessen sind alle Zahlungen auf
Gesellschafterkredite, die im Jahr vor Antrag auf Insolvenz
erbracht wurden, anfechtbar. Der Nachrang von Gesellschafterdarlehen
(§ 39 InsO) gilt weiter.
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Erleichterter Ausschluss ungeeigneter Geschäftsführer
bei allen Wirtschaftsstraftaten
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Eintrag der Geschäftsadresse ins Handelsregister, sonst
öffentliche Zustellmöglichkeit
- Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter, wenn Geschäftsführer
abgetaucht ist
Die Neuregeist seit 1. November 2008 in Kraft.