| 27.07.2007 - StB Andreas Krause
Im Einzelnen umfasst die Reform:
1. Körperschaftsteuer
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 wird der Körperschaftsteuersatz
von 25% auf 15% gemäß § 23 Abs. 1 KStG gesenkt,
zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag.
Eine Reduzierung der Steuerbelastung für Personenunternehmen
erfolgt nicht. Diese können aber nach § 34a EStG beantragen,
dass thesaurierte Gewinne ab dem Veranlagungszeitraum 2008 einem
ermäßigten Einkommensteuersatz von 28,25% (zzgl. 5,5%
Solidaritätszuschlag) unterliegen (Thesaurierungsbegünstigung).
Bei der späteren Entnahme wird dann eine Nachversteuerung mit
einem Steuersatz von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag erfolgen,
wenn der Saldo der Entnahmen und Einlagen des laufenden Wirtschaftsjahres
den sich in diesem Wirtschaftsjahr ergebenden Gewinn übersteigt.
2. Einkommensteuer
Die Investitionstätigkeit kleiner und mittlerer Betriebe soll
durch Modifizierungen bei den Anspar- und Sonderabschreibungen nach
§ 7g EStG steuerlich stärker gefördert werden. Die
"Investitionsabzugsbeträge" nach neuem Recht können
erstmalig auch auf gebrauchte Wirtschaftsgüter angewandt werden.
Die für die Begünstigung maßgebliche Betriebsvermögensgrenze
wird auf 235.000,- Euro erhöht. Bei Einnahme-Überschuss-Rechnern
ist die Begünstigung nur noch bei einem Gewinn von bis zu 100.000,-
Euro möglich.
Der am Stichtag maximal zulässige "Investitionsabzugsbetrag"
inklusive der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre darf insgesamt
200.000,- Euro nicht übersteigen. Im Gegensatz zur bislang
geltenden Regelung werden nur noch Wirtschaftsgüter begünstigt,
die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden.
3. Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Zudem entfällt der bisherige Staffeltarif für natürliche
Personen und Personengesellschaften. Im Gegenzug wird die Gewerbesteuermesszahl
einheitlich für alle Betriebe von 5% auf 3,5% gesenkt (§
11 GewStG).
Um den Wegfall des Betriebsausgabencharakters der Gewerbesteuer
auszugleichen, steigt der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf
die Einkommensteuer gemäß § 35 EStG vom 1,8-Fachen
auf das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrages. Es erfolgt allerdings
eine Begrenzung auf die tatsächliche zu zahlende Gewerbesteuer
des Unternehmens.
Als Maßnahme zur Gegenfinanzierung der Unternehmenssteuerreform
ist die deutliche Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände
(Erweiterung der Bemessungsgrundlage) zu sehen.
Die Hinzurechnungstatbestände des neuen § 8 Nr. 1 GewStG
erfassen zum einen bisher schon vorhandene Hinzurechnungstatbestände
in modifizierter Form, zum anderen aber auch völlig neue Aufwendungen.
Nach Berücksichtigung eines Freibetrages von 100.000,- Euro
wird die Summe dieser Finanzierungsaufwendungen zu einem Viertel
dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Als Finanzierungsaufwendungen gelten u. a.:
- Finanzierungsanteil (20%) in Miet-, Pacht- und Leasingzahlungen
für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:
Als Finanzierungsaufwand, der dem Gewerbeertrag zu einem Viertel
hinzuzurechnen ist, gilt künftig auch ein in Miet- und Pachtzinsen
einschließlich Leasingraten für die Benutzung beweglicher
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Firmenwagen,
Bürocomputer) enthaltener Finanzierungsanteil, den der Gesetzgeber
pauschal mit 20% Zahlung festlegt. Im Ergebnis ist der gewerbliche
Gewinn damit um 5% der betreffenden Aufwendungen zu erhöhen.
- Finanzierungsanteil (75%) in Miet-, Pacht und Leasingzahlungen
für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:
Miet-, Pacht- und Leasingzahlungen für die Nutzung von unbeweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Gewerberaummiete)
werden erstmals einer Hinzurechnung unterworfen. Den in diesen
Zahlungen enthaltenen Finanzierungsanteil bemisst der Gesetzgeber
mit 75%, so dass im Ergebnis 18,75% der Aufwendungen den Gewerbeertrag
erhöhen.
- Finanzierungsanteil (25%) in Aufwendungen für die zeitlich
befristete Überlassung von Rechten (z. B. Lizenzen und Konzessionen):
Der Hinzurechnungsanteil in Aufwendungen für die zeitlich
befristete Überlassung von Rechten, wie z.B. für die
Nutzung von Softwareprogrammen, wird mit 25% bemessen, so dass
diese Aufwendungen im Ergebnis zu 6,25% gewerbesteuerlich nicht
abzugsfähig sind.
- Entgelte für Schulden (25%): Künftig sind alle Entgelte
für Schulden unabhängig von der Dauer der Kapitalüberlassung
zu 25% hinzuzurechnen, also auch Zinsen für kurzfristige
Kapitalüberlassungen oder Kontokorrentzinsen.
- Aufwendungen für die vorzeitige Erfüllung oder Verwertung
von Forderungen: Hierunter versteht man gewährte Skonti oder
wirtschaftlich vergleichbare Vorteile im Zusammenhang mit der
Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
vor Fälligkeit. Für Gewerbesteuerzwecke hinzugerechnet
werden ausschließlich dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nicht entsprechende Boni und Skonti.
4. Einige der wichtigsten Gegenfinanzierungsmaßnahmen: Änderungen
bei der Abschreibung
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder
hergestellt werden, wird abgeschafft. Danach ist nur noch die lineare
Abschreibung möglich.
Die bislang zulässige Sofortabschreibung für geringwertige
Wirtschaftsgüter bis 410,- Euro netto ist ab 2008 nur noch
gestaffelt möglich. Für nach dem 31.12.2007 angeschaffte
oder hergestellte geringwertige Wirtschaftgüter erfolgte eine
Neukonzeption der Abschreibung in § 6 EStG. In Zukunft wird
unterschieden:
- Sofortabschreibung: Bis zu Anschaffungs-/Herstellungskosten
eines einzelnen Wirtschaftsgutes im Wert von 150,-Euro ist die
Sofortabschreibung künftig zwingend.
- Poolabschreibung: Einzelne Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-
und Herstellungskosten zwischen 150,- Euro und 1.000,- Euro liegen,
sind in einen jährlichen Sammelposten einzustellen. Dieser
muss im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren jeweils
um ein Fünftel gewinnmindernd aufgelöst werden. Die
Summe aller Zugänge pro Kalenderjahr ist zu erfassen.
Auf Grund dieser neuen zwingenden "Poolabschreibung"
mit einer einheitlichen Abschreibungsdauer von fünf Jahren
wird für zahlreiche Wirtschaftsgüter die Abschreibungsdauer
die tatsächliche Nutzungsdauer übersteigen. Während
z. B. Computer bislang nach drei Jahren "abgeschrieben"
werden konnten, ist dies in Zukunft erst nach fünf Jahren
möglich.
Sollten Sie für das Jahr 2008 die Anschaffung geringwertiger
Wirtschaftsgüter planen, dürfte es sich zur Vermeidung
der Abschreibungsstreckung anbieten, Investitionen vorzuziehen.
- Zinsschranke: Durch Einführung der sog. Zinsschranke in
§ 4h EStG ab 2008 soll unter Abschaffung der bisherigen Gesellschafterfremdfinanzierung
(§ 8a KStG) für Konzernunternehmen mit Zinsaufwendungen
von mehr als 1 Mio. Euro eine Abzugsbeschränkung geschaffen
werden. Nach der Neuregelung kann der Unternehmer grundsätzlich
Schuldzinsen in Höhe seiner Zinserträge abziehen. Darüber
hinaus sind die Zinsaufwendungen eines Betriebes nur bis zur Höhe
von 30% des um die Schuldzinsen und um planmäßige Abschreibungen
erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen
Gewinns abzugsfähig. Aus der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
sind hier - den Zinsabzug begünstigend - noch die planmäßigen
Abschreibungen mit aufgenommen worden, so dass sich die 30 %-Grenze
auf das steuerpflichtige EBITDA bezieht (=earnings before interest,
taxes, depreciation and amortisation = Ertrag vor Finanzergebnis,
außerordentlichem Ergebnis, Steuern und Abschreibungen).
Die Freigrenze von 1 Mio. Euro soll sicherstellen, dass kleine
und mittlere Betriebe nicht von der Zinsabzugsbeschränkung
betroffen sind. Außerdem findet die Zinsschranke keine Anwendung,
wenn der Betrieb nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehört
und keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung gegeben
ist.
- Versagung des Verlustabzugs: Die Regelungen zur Versagung des
Verlustabzugs einer Körperschaft infolge von Anteilseignerwechsel
wurden verschärft. Der bisherige § 8 Abs. 4 KStG wird
durch § 8c KStG ersetzt. Zukünftig ist der Anteilseignerwechsel
das alleinige Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung.
Auf die Zuführung neuen Betriebsvermögens kommt es nicht
mehr an.
Die Neuregelung sieht eine zweistufige Verlustbeschränkung
vor:
- Anteilige Versagung des Verlustabzugs bei einer Anteils-
oder Stimmrechtsübertragung von mehr als 25% und bis
zu 50%.
- Vollständige Versagung des Verlustabzugs bei einer
Anteils- oder Stimmrechtsübertragung von mehr als 50%.
Wird innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums die Schwelle
von 50% überschritten, geht der Verlustvortrag vollständig
unter. Unterhalb der Schwelle geht der Verlustvortrag anteilig
entsprechend der Höhe der schädlichen Anteilsübertragung
unter.
- Einführung einer Abgeltungssteuer: Mit der Unternehmenssteuerreform
wird neu eine Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge
eingeführt. Dies betrifft auch die Veräußerung
von Wertpapieren, wie z. B. Aktien. Für Einkünfte aus
Kapitalvermögen beträgt die Einkommensteuer ab 01.01.2009
grundsätzlich 25% der Bemessungsgrundlage. Wird Kirchensteuer
gezahlt, reduziert sich dieser Einkommensteuersatz um ein Viertel
des Kirchensteuersatzes. Ausländische Quellensteuer mindert
die Abgeltungssteuer.
§ 20 EStG, der die Einkünfte aus Kapitalvermögen
aufzählt, wurde umfassend geändert. Wichtigste Neuerung
ist, dass künftig nicht nur Einnahmen aus der Einkunftsquelle
(z. B. Dividenden), sondern auch Gewinne aus der Veräußerung
der Einkunftsquelle (z. B. aus der Veräußerung der
Kapitalbeteiligung) zu Einkünften aus Kapitalvermögen
führen, die im Privatbereich grundsätzlich der Abgeltungssteuer
unterliegen.
Auf künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu
betrachtende Veräußerungsgewinne findet die Spekulationsfrist
von einem Jahr keine Anwendung mehr, d.h. auch Veräußerungen
von Wertpapieren nach Ablauf von 12 Monaten sind (abgeltungs-)steuerpflichtig.
Die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen
Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, unterliegt
weiterhin der bislang geltenden Fassung des Gesetzes. Folglich
sind Veräußerungen von "Altpapieren" bei
Einhaltung der einjährigen Haltefrist steuerfrei - unabhängig
vom Zeitpunkt der Veräußerung.
Unter die Abgeltungssteuer fallen alle privat vereinnahmten Einkünfte
aus Kapitalvermögen, sofern nicht einzelne Ausnahmen greifen
(z. B. bestimmte Leistungen aus Lebensversicherungen).
Der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sparerfreibetrag werden
zu einem Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 Euro zusammengefasst.
Darüber hinaus ist ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten
ausgeschlossen.
Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz niedriger
als der der Abgeltungssteuer ist, haben die Möglichkeit,
ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungsverfahren
optional ihrem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz
zu unterwerfen.
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mehr mit anderen
positiven Einkünften ausgeglichen werden. Die Verluste mindern
jedoch Überschüsse aus Kapitalvermögen, die in
späteren Veranlagungszeiträumen erzielt werden.
5. Resümee
Dieser Überblick über die Vielzahl von Änderungen
kann die individuelle Beratung zu den Auswirkungen auf die Steuern
und eventuellen Handlungsoptionen für die Optimierung der Steuerlast
natürlich nicht ersetzen.
Rufen Sie dazu Herrn Dipl.-Finanzw StB Andreas Krause unmittelbar
an: 0221-94059410. Er steht gern zur Verfügung.
|