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Aktuelles Steuern
Unternehmenssteuerreform 2008

27.07.2007 - StB Andreas Krause

Im Einzelnen umfasst die Reform:

1. Körperschaftsteuer
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 wird der Körperschaftsteuersatz von 25% auf 15% gemäß § 23 Abs. 1 KStG gesenkt, zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag.

Eine Reduzierung der Steuerbelastung für Personenunternehmen erfolgt nicht. Diese können aber nach § 34a EStG beantragen, dass thesaurierte Gewinne ab dem Veranlagungszeitraum 2008 einem ermäßigten Einkommensteuersatz von 28,25% (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag) unterliegen (Thesaurierungsbegünstigung). Bei der späteren Entnahme wird dann eine Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag erfolgen, wenn der Saldo der Entnahmen und Einlagen des laufenden Wirtschaftsjahres den sich in diesem Wirtschaftsjahr ergebenden Gewinn übersteigt.

2. Einkommensteuer
Die Investitionstätigkeit kleiner und mittlerer Betriebe soll durch Modifizierungen bei den Anspar- und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG steuerlich stärker gefördert werden. Die "Investitionsabzugsbeträge" nach neuem Recht können erstmalig auch auf gebrauchte Wirtschaftsgüter angewandt werden. Die für die Begünstigung maßgebliche Betriebsvermögensgrenze wird auf 235.000,- Euro erhöht. Bei Einnahme-Überschuss-Rechnern ist die Begünstigung nur noch bei einem Gewinn von bis zu 100.000,- Euro möglich.
Der am Stichtag maximal zulässige "Investitionsabzugsbetrag" inklusive der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre darf insgesamt 200.000,- Euro nicht übersteigen. Im Gegensatz zur bislang geltenden Regelung werden nur noch Wirtschaftsgüter begünstigt, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden.

3. Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zudem entfällt der bisherige Staffeltarif für natürliche Personen und Personengesellschaften. Im Gegenzug wird die Gewerbesteuermesszahl einheitlich für alle Betriebe von 5% auf 3,5% gesenkt (§ 11 GewStG).
Um den Wegfall des Betriebsausgabencharakters der Gewerbesteuer auszugleichen, steigt der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gemäß § 35 EStG vom 1,8-Fachen auf das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrages. Es erfolgt allerdings eine Begrenzung auf die tatsächliche zu zahlende Gewerbesteuer des Unternehmens.
Als Maßnahme zur Gegenfinanzierung der Unternehmenssteuerreform ist die deutliche Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände (Erweiterung der Bemessungsgrundlage) zu sehen.
Die Hinzurechnungstatbestände des neuen § 8 Nr. 1 GewStG erfassen zum einen bisher schon vorhandene Hinzurechnungstatbestände in modifizierter Form, zum anderen aber auch völlig neue Aufwendungen.
Nach Berücksichtigung eines Freibetrages von 100.000,- Euro wird die Summe dieser Finanzierungsaufwendungen zu einem Viertel dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Als Finanzierungsaufwendungen gelten u. a.:

  • Finanzierungsanteil (20%) in Miet-, Pacht- und Leasingzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Als Finanzierungsaufwand, der dem Gewerbeertrag zu einem Viertel hinzuzurechnen ist, gilt künftig auch ein in Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Firmenwagen, Bürocomputer) enthaltener Finanzierungsanteil, den der Gesetzgeber pauschal mit 20% Zahlung festlegt. Im Ergebnis ist der gewerbliche Gewinn damit um 5% der betreffenden Aufwendungen zu erhöhen.
  • Finanzierungsanteil (75%) in Miet-, Pacht und Leasingzahlungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Miet-, Pacht- und Leasingzahlungen für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Gewerberaummiete) werden erstmals einer Hinzurechnung unterworfen. Den in diesen Zahlungen enthaltenen Finanzierungsanteil bemisst der Gesetzgeber mit 75%, so dass im Ergebnis 18,75% der Aufwendungen den Gewerbeertrag erhöhen.
  • Finanzierungsanteil (25%) in Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (z. B. Lizenzen und Konzessionen): Der Hinzurechnungsanteil in Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, wie z.B. für die Nutzung von Softwareprogrammen, wird mit 25% bemessen, so dass diese Aufwendungen im Ergebnis zu 6,25% gewerbesteuerlich nicht abzugsfähig sind.
  • Entgelte für Schulden (25%): Künftig sind alle Entgelte für Schulden unabhängig von der Dauer der Kapitalüberlassung zu 25% hinzuzurechnen, also auch Zinsen für kurzfristige Kapitalüberlassungen oder Kontokorrentzinsen.
  • Aufwendungen für die vorzeitige Erfüllung oder Verwertung von Forderungen: Hierunter versteht man gewährte Skonti oder wirtschaftlich vergleichbare Vorteile im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit. Für Gewerbesteuerzwecke hinzugerechnet werden ausschließlich dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht entsprechende Boni und Skonti.

4. Einige der wichtigsten Gegenfinanzierungsmaßnahmen: Änderungen bei der Abschreibung
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, wird abgeschafft. Danach ist nur noch die lineare Abschreibung möglich.
Die bislang zulässige Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410,- Euro netto ist ab 2008 nur noch gestaffelt möglich. Für nach dem 31.12.2007 angeschaffte oder hergestellte geringwertige Wirtschaftgüter erfolgte eine Neukonzeption der Abschreibung in § 6 EStG. In Zukunft wird unterschieden:

  • Sofortabschreibung: Bis zu Anschaffungs-/Herstellungskosten eines einzelnen Wirtschaftsgutes im Wert von 150,-Euro ist die Sofortabschreibung künftig zwingend.
  • Poolabschreibung: Einzelne Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten zwischen 150,- Euro und 1.000,- Euro liegen, sind in einen jährlichen Sammelposten einzustellen. Dieser muss im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren jeweils um ein Fünftel gewinnmindernd aufgelöst werden. Die Summe aller Zugänge pro Kalenderjahr ist zu erfassen.
    Auf Grund dieser neuen zwingenden "Poolabschreibung" mit einer einheitlichen Abschreibungsdauer von fünf Jahren wird für zahlreiche Wirtschaftsgüter die Abschreibungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer übersteigen. Während z. B. Computer bislang nach drei Jahren "abgeschrieben" werden konnten, ist dies in Zukunft erst nach fünf Jahren möglich.
    Sollten Sie für das Jahr 2008 die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter planen, dürfte es sich zur Vermeidung der Abschreibungsstreckung anbieten, Investitionen vorzuziehen.
  • Zinsschranke: Durch Einführung der sog. Zinsschranke in § 4h EStG ab 2008 soll unter Abschaffung der bisherigen Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG) für Konzernunternehmen mit Zinsaufwendungen von mehr als 1 Mio. Euro eine Abzugsbeschränkung geschaffen werden. Nach der Neuregelung kann der Unternehmer grundsätzlich Schuldzinsen in Höhe seiner Zinserträge abziehen. Darüber hinaus sind die Zinsaufwendungen eines Betriebes nur bis zur Höhe von 30% des um die Schuldzinsen und um planmäßige Abschreibungen erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns abzugsfähig. Aus der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses sind hier - den Zinsabzug begünstigend - noch die planmäßigen Abschreibungen mit aufgenommen worden, so dass sich die 30 %-Grenze auf das steuerpflichtige EBITDA bezieht (=earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation = Ertrag vor Finanzergebnis, außerordentlichem Ergebnis, Steuern und Abschreibungen).
    Die Freigrenze von 1 Mio. Euro soll sicherstellen, dass kleine und mittlere Betriebe nicht von der Zinsabzugsbeschränkung betroffen sind. Außerdem findet die Zinsschranke keine Anwendung, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehört und keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung gegeben ist.
  • Versagung des Verlustabzugs: Die Regelungen zur Versagung des Verlustabzugs einer Körperschaft infolge von Anteilseignerwechsel wurden verschärft. Der bisherige § 8 Abs. 4 KStG wird durch § 8c KStG ersetzt. Zukünftig ist der Anteilseignerwechsel das alleinige Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung. Auf die Zuführung neuen Betriebsvermögens kommt es nicht mehr an.
    Die Neuregelung sieht eine zweistufige Verlustbeschränkung vor:
    • Anteilige Versagung des Verlustabzugs bei einer Anteils- oder Stimmrechtsübertragung von mehr als 25% und bis zu 50%.
    • Vollständige Versagung des Verlustabzugs bei einer Anteils- oder Stimmrechtsübertragung von mehr als 50%.
      Wird innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums die Schwelle von 50% überschritten, geht der Verlustvortrag vollständig unter. Unterhalb der Schwelle geht der Verlustvortrag anteilig entsprechend der Höhe der schädlichen Anteilsübertragung unter.
  • Einführung einer Abgeltungssteuer: Mit der Unternehmenssteuerreform wird neu eine Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge eingeführt. Dies betrifft auch die Veräußerung von Wertpapieren, wie z. B. Aktien. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt die Einkommensteuer ab 01.01.2009 grundsätzlich 25% der Bemessungsgrundlage. Wird Kirchensteuer gezahlt, reduziert sich dieser Einkommensteuersatz um ein Viertel des Kirchensteuersatzes. Ausländische Quellensteuer mindert die Abgeltungssteuer.
    § 20 EStG, der die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufzählt, wurde umfassend geändert. Wichtigste Neuerung ist, dass künftig nicht nur Einnahmen aus der Einkunftsquelle (z. B. Dividenden), sondern auch Gewinne aus der Veräußerung der Einkunftsquelle (z. B. aus der Veräußerung der Kapitalbeteiligung) zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, die im Privatbereich grundsätzlich der Abgeltungssteuer unterliegen.
    Auf künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu betrachtende Veräußerungsgewinne findet die Spekulationsfrist von einem Jahr keine Anwendung mehr, d.h. auch Veräußerungen von Wertpapieren nach Ablauf von 12 Monaten sind (abgeltungs-)steuerpflichtig.
    Die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, unterliegt weiterhin der bislang geltenden Fassung des Gesetzes. Folglich sind Veräußerungen von "Altpapieren" bei Einhaltung der einjährigen Haltefrist steuerfrei - unabhängig vom Zeitpunkt der Veräußerung.
    Unter die Abgeltungssteuer fallen alle privat vereinnahmten Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern nicht einzelne Ausnahmen greifen (z. B. bestimmte Leistungen aus Lebensversicherungen).
    Der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sparerfreibetrag werden zu einem Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 Euro zusammengefasst. Darüber hinaus ist ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen.
    Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz niedriger als der der Abgeltungssteuer ist, haben die Möglichkeit, ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungsverfahren optional ihrem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen.
    Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mehr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Die Verluste mindern jedoch Überschüsse aus Kapitalvermögen, die in späteren Veranlagungszeiträumen erzielt werden.

5. Resümee
Dieser Überblick über die Vielzahl von Änderungen kann die individuelle Beratung zu den Auswirkungen auf die Steuern und eventuellen Handlungsoptionen für die Optimierung der Steuerlast natürlich nicht ersetzen.

Rufen Sie dazu Herrn Dipl.-Finanzw StB Andreas Krause unmittelbar an: 0221-94059410. Er steht gern zur Verfügung.

 


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