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2. Kölner Unternehmerabend: Mehr Liquidität, weniger Steuern mit GmbH oder GmbH & Co. KG?
10.05.2007

Durch die letzte große Unternehmenssteuerreform wurde das Halbeinkünfteverfahren eingeführt und das Anrechnungsverfahren verabschiedet. Zugleich blieben steuerliche Unterschiede, je nachdem ob ein Unternehmen als Kapital- oder Personengesellschaft betrieben wird. Schon damals war klar: Viele Betriebe arbeiten in der falschen Rechtsform und verschenken dadurch finanzielle Freiräume. Die Unternehmesteuerreform 2008 hält nun neue Änderungen bereit.

Wann es sich rechnen kann, eine GmbH als Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co.KG als Personengesellschaft umzuwandeln, zeigten StB Krause, WP/StB Petersen und WP/StB Ellerbeck beim 2. Kölner Unternehmerabend im Geißbockheim des 1. FC Köln am 10. Mai 2007. RA Riederer erläuterte, welche zivil- und gesellschaftsrechtlichen Vorteile die verschiedenen Rechtsformen mit sich bringen. Es zeigte sich insbesondere, dass die GmbH & Co. KG für viele KMU nach wie vor eine interessante Alternative mit Potenzial ist. Die Teilnehmer nutzen die Gelegenheit während der Veranstaltung und anschließend beim "Häppchen", ihre Möglichkeiten mit den Referenten zu erörtern.

 
 
Zum Thema "Angebote und Kalkulation" bei Haufe und WRS

16.04.2007 - RA Riederer ist Kommentator des im WRS Verlag erschienenen "FirmenCheck Richtig Kalkulieren". Mit anschaulichen Beispielen und praxisrelevanten Checks enthält die CD-Ausgabe praktische Kalkulationstools wie Business- und Finanzpläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, AGB und Musterformulierungen. Alles ist in eine Angebots- und Auftragsverwaltung eingebunden, die insbesondere kleineren Unternehmen und Handwerksbetrieben die Angebotserstellung und -bearbeitung erleichtern soll.

Inhalte

  • Berechnung von Preisuntergrenzen sowie Arbeits- und Produktionskosten
  • Schnellberechnung von Firmenwagen-Kauf oder -Leasing, Eigenfertigunng oder Fremdbezug, Vergleich von Lieferanten
  • Kalkulationstools für alle wichtigen Branchen aus Handwerk, Handel, Produktion und Dienstleistung
  • Sofort einsetzbare Vorlagen z. B. für Investitionen, Liquiditätsplanung und Banken-Präsentationen

So können Angebote angegeben werden, die sich auch wirklich rechnen, den Finanzbedarf im Griff halten und durch Kostensenkung die Liquidität verbessern.

Hierzu berät RA Wolfgang H. Riederer unter 0221-94059420. Zu weiteren betriebswirtschaftlichen Themen berät WP/StB Dirk Petersen unter 0221-94059435

 
Neuer Entwurf des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

14.04.2007 - StB Krause

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Die Bundesregierung hat am 14.02.2007 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet. Das Gesetz setzt im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarungen zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit um und sieht u.a. die folgenden Maßnahmen vor:

  • Bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht;
    • Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Sonderausgabenabzug von Spenden auf 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke;
  • Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) von 307.000 EUR auf 750.000 EUR; Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen auf jeweils 35.000 EUR Einnahmen im Jahr. Die Umsatzgrenze für den pauschalen Vorsteuerabzug dieser Unternehmen wird entsprechend angehoben;
  • Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrages von 1.848 EUR auf 2.100 EUR;
  • Einführung eines Abzugs von der Steuerschuld für bestimmte freiwillige, unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich (Förderung mildtätiger Zwecke) in Höhe von 300 EUR jährlich;
  • Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gegenleistungen (z.B. Freikarte
 
Unternehmenssteuerreform 2008

14.04.2007 - StB Krause

Am 14.03.2007 hat die Unternehmensteuerreform mit dem Beschluss der Bundesregierung die erste Hürde des Gesetzgebungsverfahrens genommen. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag soll voraussichtlich am 25.05.2007 erfolgen. Nach dem Stand vom 05.02.2007 sind hiervon die folgenden Bereiche mit Wirkung ab 1.1.2008 betroffen:
• Umstellung des Halbeinkünfteverfahrens auf das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG/§ 3c Abs. 2 EStG)
• Veränderte Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG)
• Einführung einer Zinsschranke/begrenzten Betriebsausgabenabzug für Schuldzinsen (§ 8a KStG), die zukünftig auch für Personenunternehmen gilt
• Wegfall der degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG und § 7 Abs. 3 EStG)
• Anpassungen/Einschränkungen der Ansparrücklage gemäß § 7g EStG
• Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre für andere Wirtschaftsgüter (als Grundstücke etc./
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
• Erweiterung der Hinzurechnungstatbestände im Bereich der Gewerbesteuer (Entgelt für Dauerschulden, Renten und Dauerlasten, Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sowie Miet- und Pachtzinsen)
• Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig/Herabsetzung der Steuermesszahl und Anpassung der Anrechungsbeträge für den Bereich der Einkommensteuer (§ 35 EStG)
• Einführung einer Abgeltungssteuer bei Einkünften aus Kapitalvermögen
An dieser Stelle sind nur einige Positionen des Entwurfes hervorgehoben. Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall eine zeitgerechte Abstimmung mit Ihrem Berater, da noch in diesem Jahr mit einer Umsetzung des Entwurfes (wenn auch modifiziert) zu rechnen ist.


Zu den Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Herrn Dipl.-Finanzw. Andreas Krause, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Telefon: 0221/94 05 94 - 0, E-Mail: krause@eggesiecker.de

 

Bundesrat blockiert Gesetzesvorlage und verlangt Nachbesserung

10.04.2007 - StB Dipl.-Finanzw. Andreas Krause

Entschließung des Bundesrats zur Erbschaftsteuer/zum Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
In seiner Sitzung am 09.03.2007 hat der Bundesrat folgende Entschließung (Drs. 107/07) gefasst:

  • Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge u.a. aus den in seiner Stellungnahme vom 15.12.2006 genannten Gründen (Drs. 778/06) und insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 31.01.2007 (1 BvL 10/02) der Überarbeitung bedarf.
  • Der Bundesrat spricht sich für ein Inkrafttreten des Gesetzes nach Verkündigung aus. Er befürchtet eine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts mit Wirkung vom 01.01.2007 auf Antrag des Steuerpflichtigen.
  • Der Bundesrat hält es für notwendig, insbesondere die Bewertungsfragen kurzfristig zu regeln. Die Länder werden deshalb einen eigenen Vorschlag zur Bewertung innerhalb von sechs Monaten unterbreiten, so dass ein Abschluss des formellen Gesetzgebungsverfahrens bis zum Jahresende 2007 und damit hinreichende Rechtssicherheit für die Wirtschaft gewährleistet sind.
  • Der Bundesrat beabsichtigt vor diesem Hintergrund eine weitere Äußerung und bittet deshalb die Bundesregierung, davon abzusehen, den Gesetzesentwurf in der vorliegenden Fassung dem Deutschen Bundestag zuzuleiten.

Jetzt hat die Bund-Länder-Kommission reagiert und sich auf "Grundzüge" geeinigt, die Tagespresse berichtete am 6. November darüber. Sobald der Referentenentwurf mit den "Details" vorliegt, also dem, wo bekanntlich der Teufel liegt, werden wir ihn hier kommentieren.

Wir sind seit Jahren im Bereich der privaten und betrieblichen Vermögensübertragung tätig und durch zahlreiche Veröffentlichungen und Vorträge zum Thema ausgewiesen. Wir wissen, wie man steuerliche Vorteile und rechtliche Hürden mit richtigen Verträgen absichert. Wir sagen unseren Mandanten, welche Möglichkeiten es gibt und ob und wie sich das für Sie rechnet. Eine qualifizierte Beratung kann zwar nicht umsonst sein, aber viel Geld sparen helfen. Gehen Sie auf Nummer sicher und handeln Sie jetzt, erkundigen Sie sich!

 
Vertragszusätze AGB? - Neue Belehrungspflichten für Verwender

02.04.2007 - RA Riederer
BGH verlangt bei individuellen Ergänzungen oder Zusätzen zu Formularverträgen Belehrungen über Vertragsklauseln.

Der Vorschlag für eine Vertragsbestimmung ist nur dann keine Allgemeine Geschäftsbedingung, so der BGH wenn der Partner über deren Sinn eigens und umfassend aufgeklärt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen individuellen Zusatz zu einem Formularvertrag handelt. Andernfalls kann die Bestimmung nichtig sein, weil sie auch als AGB angesehen wird. Schon sehen Praktiker die Notwendigkeit, das Verkaufspersonal künftig umfassend über den rechtlichen Hintergrund einer Klausel schulen zu müssen, damit es in der Lage ist, den Kunden über den Sinn und Zweck aufzuklären, damit dieser dann ergebnisoffen darüber verhandeln kann.

Es lohnt sich auch deswegen, sich beraten zu lassen und mit einer Prüfung seiner AGB sowie sonstigen Verträge zu befassen. Wir helfen hierbei gerne weiter.

Achtung: Besonderes Erstberartungsangebot!

 
Sommerfest 2006

21.08.2006 - RA Riederer

Ein tolles Fest bei Fleisch vom Grill, kühlen Getränken, Spielen, Live-Musik mit Anwälten und Spaß für die ganze Familie ergab manch interessantes Gespräch und einen wertvollen Tipp "nebenbei".

 
INFOABEND: Die Immobilie im Privatvermögen - Kapitalanlage oder Steuerfalle
22.09.2005 - StB Krause
In Ergänzung zum Seminar von Herrn Gahle am 23.06.2005, in dem die zivilrechtlichen Möglichkeiten aus der Sicht des Vermieters dargestellt wurden, referiert in dieser Veranstaltung Herr StB Dipl.-Finanzw. Andreas Krause über steuerlich ausgerichtete Fragen rund um die Immobilie im Privatvermögen. Während vor Jahren noch die Immobilie als klassische Kapitalanlage galt, die bereits nach kurzen Besitzzeiten steuerfreie Erträge versprach, wurden durch den Gesetzgeber zunehmend Hürden aufgebaut, die es nicht nur zu finden, sondern auch zu überbrücken gilt. An diversen Praxisfällen werden Problembereiche der laufenden Besteuerung (Finanzierungskosten, Abschreibungen, Erhaltungsaufwendungen etc.) aufgezeigt. Einen weiteren Schwerpunkt bilden besondere Fragestellungen, wie z.B. der gewerbliche Grundstückshandel, die Vermietung an nahe Angehörige und die Vermietung von Ferienwohnungen.Der kostenfreie Infoabend findet am Donnerstag, dem 27. Oktober 2005 um 18:30 Uhr im Geißbockheim des 1. FC Köln, Cluballee 1-3 (Berrenrather Straße 549), 50937 Köln, statt.
 
INFOABEND VERMIETERRECHTE - Praxisfälle

15.07.2005 - RA Gahle
Herr Rechtsanwalt Christoph Gahle, zuständig in unserem Haus für Mietrecht, informierte über aktuelle Probleme anhand realitätsnaher Praxisfälle und stand den Teilnehmern Rede und Antwort.

Vermieter erfuhren die wesentlichen Neuerungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und Ärger und Streitigkeiten mit dem Mieter vermieden werden kann. Diskutiert wurden ferner:

  • Rechte und Pflichten vor Abschluss des Mietvertrages
  • der Mietvertrag nach neuem Recht, Risiken alter Vertragsmuster
  • Miet- und Nebenkostenerhöhungen rechtsicher durchsetzen
  • Belästigungen und Mietnomaden
  • die ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung
  • die Kündigung und deren Folgen
  • richtig reagieren auf Mietrückstände

Besonderes Interesse fanden die Ausführungen von RA Gahle zu den Mieterhöhungen versus Staffelmieten. Auch zu der Frage, wann und womit Kautionen verrechnet werden können, entwickelte sich eine lebhafte Diskussion. Schließlich konnten auch nach dem Vortrag bei einem kühlen Bier oder Saft individuelle Probleme mit dem Referenten besprochen werden. Nach der positiven Resonanz der Teilnehmer werden wir weitere Infoabende rechtzeitig bekannt geben.
Handout-Folien: PDF PDF
Auftrag: PDF PDF

 
 
 
Entfristungsrisiko bei Vertragsfehlern: Wann darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis befristen? Wie Fehler vermieden werden können.

15.07.2005 - RA Gahle
Die Zukunft gehört den befristeten Arbeitsverhältnissen. Für den Arbeitgeber haben sie den besonderen Reiz, den Mitarbeiter bis zu zwei Jahren prüfen zu können, ohne Gefahr zu laufen, diesen bei mangelnder Eignung "unendlich" weiterbeschäftigen zu müssen. Zudem kann er flexibel auf Veränderungen der Wirtschaftslage reagieren und Personalengpässe schnell ausgleichen.

ABER VORSICHT: Ist die Befristung unwirksam, so gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es greift der gesetzliche Kündigungsschutz!

Grundsätzlich sind Befristungen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit möglich. Ohne einen solchen jedoch nur in den engen Grenzen. Wann ein sachlicher Grund vorliegt, hat die Rechtsprechung in für den Praktiker kaum noch zu überblickenden Einzelfallentscheidungen herausgearbeitet. Zudem sind einzel- und tarifvertragliche Bindungen zu beachten.

Es bedarf daher vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nicht nur einer genauen Analyse der Interessen des Arbeitgebers, sondern auch einer zuverlässigen Einschlätzung der Rechtslage. Anderenfalls kann es ein "böses Erwachen" geben.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen der Personalplanung tatkräftig zur Seite.

 
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - Einbehalt des Lohns durch den Arbeitgeber

06.06.2005 - RA Gahle
Bei Vortäuschen einer Krankheit verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Der Arbeitnehmer muss seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Hierzu überlässt er dem Arbeitgeber meist eine vom Arzt unterzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese Bescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert.

Kann der Arbeitgeber allerdings Umstände darlegen, die nach der Lebenserfahrung ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Krankschreibung begründen, muss der Arbeitnehmer das Vorliegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise beweisen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, so schuldet der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung für den Zeitraum der Abwesenheit des Arbeitnehmers.

Überdies kann das Vortäuschen des Vorliegens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall auch eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Der Arbeitgeber steht einer Krankschreibung also nicht in jedem Fall machtlos gegenüber.

 
eBay-Bewertung - Klage gegen negative Kundenbewertung

03.01.2005 - RA Gahle
Auch Internetauktionen bei eBay stellen keinen rechtsfreien Raum dar. Zwischen dem registrierten Verkäufer und dem unter seinem Mitgliedsnamen geführten Käufer kommt bei Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay regelmäßig ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande.

Dieser verpflichtet den Verkäufer vor allem zur Übergabe des vereinbarten Kaufgegenstandes, der Käufer schuldet als Ersteigerer die Bezahlung des Kaufpreises und die Abnahme der Sache. Die Parteien haben aber auch Nebenpflichten: Erfüllt der Verkäufer seine Verpflichtungen ordnungsgemäß, darf der Käufer diesen nicht negativ beurteilen, insbesondere nicht unsachlich, überspitzt oder grundlos abwerten.

Das ist eine Vertragsverletzung des Käufers. Der Verkäufer kann deshalb von ihm verlangen, dass er der Löschung der negativen Bewertung bei eBay zustimmt.

Zwischen zulässiger Meinungsäußerung und vertragswidriger Schmähkritik ist allerdings oft nur ein schmaler Grat. Ob der Verkäufer sich gegen eine negative Bewertung mit Erfolg wenden kann, prüfen wir gerne für Sie.

 
 
Unzulässige Klauseln zur Renovierungspflicht und Schönheitsreparatur des Mieters in Altverträgen

23.11.2004 - RA Gahle
Fast alle Formularmietverträge über Wohnraum enthalten Klauseln, die den Mieter verpflichten, turnusmäßig Schönheitsreparaturen durchzuführen. Wird ihm auch noch eine zusätzliche Endrenovierung bei Auszug auferlegt, kann die Klausel unwirksam sein: Endrenovierung schuldet der Mieter dann nicht. Denn die Renovierung braucht er nicht losgelöst vom Grad der Abnutzung der Wohnung und ohne Rücksicht auf zuvor durchgeführte Renovierungen durchzuführen. Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Fälle, in denen die Renovierungsklausel als unzulässig gewertet wird.

Streit über die Renovierungsklauseln kann zu erheblichen Kosten führen, insbesondere, wenn Vermieter sie mehrfach verwenden. Wir empfehlen sowohl Vermietern als auch Mietern deswegen, ihre Mietverträge beizeiten sorgfältig prüfen zu lassen.

 
Achtung: Verjährungsfalle - Verkürzung der Regelverjährung von 30 auf 3 Jahre?

03.11.2004 - RA Riederer
Die Schuldrechtsreform hat auch das Verjährungsrecht neu gestaltet. Einige Fristen wurden verlängert wie bei der Gewährleistung, andere wurden verkürzt wie bei der sogenannten Regelverjährung, die immer dann gilt, wenn nichts anderes geregelt ist, von immerhin 30 Jahren auf 3 Jahre! Die neuen Regeln gelten für Rechtsverhältnisse ab dem 1. Januar 2002. Was aber, wenn zu diesem Tag schon Fristen liefen? Wie immer steht das Wichtige zu Übergangsregelungen nicht im Hauptgesetz, sondern in dem zugehörigen Einführungsgesetz: Art. 229 § 6 EGBGB:

Ist die neue Verjährungsfrist kürzer als die alte und liegt das Ende der alten Frist NACH dem Ende der neuen Frist, dann läuft die neue Frist ab dem 01.01.2002:

Eine Forderung auf Schadenersatz wegen sogenannter positiver Vertragsverletzung vom 05.01.1985 wäre nach altem Recht nach 30 Jahren, also am 05.01.2015 verjährt. Nach neuem Recht gilt hierfür die 3-Jahres-Frist. Ab dem 01.01.2002 berechnet, würde diese Frist am 01.01.2005 ablaufen, also vor dem ursprünglichen Fristablauf, also gilt die neue Frist: Die Verjährung tritt also am 01.01.2005 ein.

Liegt das Ende der alten Frist VOR dem Ende der neuen Frist, dann gitl die alte Frist weiter:

Stammte dieselbe Forderung vom 05.12.1974 wäre sie nach altem Recht (30 Jahre) am 05.12.2004 verjährt, nach neuem Recht in 3 Jahren ab dem 01.01.2002, also am 01.01.2005. Da dieser Zeitpunkt später liegt, gilt die frühere: Die Forderung verjährt am 05.12.2004.

Unser Rat: Bei unsicherer Verjährungslage lohnt sich die rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, damit sich Forderungen nicht mit den Silvesterböllern buchstäblich in Luft auflösen.

 
Sperrzeit, wenn gegen Kündigung nicht geklagt wird?

23.11.2004 - RA Gahle

Ab dem 01.01.2004 kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen kündigen und im Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung über einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zusteht, wenn er nicht gegen die Kündigung klagt, § 1 a KSchG.

Der Arbeitnehmer kann eine solche Kündigung akzeptieren, ohne dass ihm Arbeitslosengeld verloren geht.

Aber Achtung: War die Kündigung entweder offensichtlich rechtswidrig, wird eine höhere als die gesetzliche Abfindung vereinbart oder schließen die Parteien zusätzlich einen Abwicklungsvertrag ab, droht eine Sperrzeit!

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen lassen Sie Ihre Rechtslage prüfen. Wir stehen gern zur Verfügung.

 
In eigener Sache

20.10.2004
Herr Rechtsanwalt Christoph Gahle erweitertab sofort die Abteilung Recht unseres Hauses anwaltlich. Er wird schwerpunktmäßig die Bereiche Arbeits-, Miet- und allgemeines Zivilrecht gerichtlich und außergerichtlich betreuen.

Herr Rechtsanwalt Gahle war nach seinem Studium in Saarbrücken, Düsseldorf und Sarragossa (Spanien), 2001 und 2002 Tätigkeit in einer mittelständischen, zivilrechtlichen Anwaltskanzlei in Hagen tätig, in 2002 dann in bedeutender internationaler Anwaltskanzlei in Madrid mit Schwerpunkt Unternehmensberatung. Seit 2003 war er als selbständiger Rechtsanwalt in Aachen und Erkelenz niedergelassen, in der Beratung und Vertretung von privaten Mandanten und mittelständischen Unternehmen. Neben seiner Anwaltstätigkeit promoviert er bei Prof. Dr. F. Ranieri, Saarbrücken, zum internationalen Produkthaftungsrecht und engagiert sich in der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung. Er korrespondiert und verhandelt auch in spanisch und englisch.

 
 
Begrenzung des Abzuges der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten verfassungswidrig
20.06.2003
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.12.2002 (2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00) wird mit der verfassungsrechtlich gebotenen Einkommensbesteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit begründet. Hierbei ist die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmten Aufwand andererseits entscheidend. Im Ergebnis ist die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt 2 Jahre verfassungswidrig. Hieraus folgt, dass diese gesetzliche Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden ab sofort nicht mehr angewandt werden darf. Die Verpflichtung des Gesetzgebers, auch rückwirkend eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Zeitraum und erfasst zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen. Bei der rückwirkenden Umgestaltung der Rechtslage ist der Gesetzgeber auch in Fragen der Übergangsgerechtigkeit für alle hiervon Betroffenen gefordert.
Mandantenbriefe vor 2009

 

2008

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2007

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2006

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