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| 2. Kölner Unternehmerabend: Mehr Liquidität,
weniger Steuern mit GmbH oder GmbH & Co. KG? |
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10.05.2007 Durch die letzte große Unternehmenssteuerreform
wurde das Halbeinkünfteverfahren eingeführt und das Anrechnungsverfahren
verabschiedet. Zugleich blieben steuerliche Unterschiede, je nachdem
ob ein Unternehmen als Kapital- oder Personengesellschaft betrieben
wird. Schon damals war klar: Viele Betriebe arbeiten in der falschen
Rechtsform und verschenken dadurch finanzielle Freiräume. Die
Unternehmesteuerreform 2008 hält nun neue Änderungen bereit.
Wann es sich rechnen kann, eine GmbH als Kapitalgesellschaft
in eine GmbH & Co.KG als Personengesellschaft umzuwandeln, zeigten
StB Krause, WP/StB Petersen und WP/StB Ellerbeck beim 2. Kölner
Unternehmerabend im Geißbockheim des 1. FC Köln am 10.
Mai 2007. RA Riederer erläuterte, welche zivil- und gesellschaftsrechtlichen
Vorteile die verschiedenen Rechtsformen mit sich bringen. Es zeigte
sich insbesondere, dass die GmbH & Co. KG für viele KMU
nach wie vor eine interessante Alternative mit Potenzial ist. Die
Teilnehmer nutzen die Gelegenheit während der Veranstaltung
und anschließend beim "Häppchen", ihre Möglichkeiten
mit den Referenten zu erörtern. |
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| Zum Thema "Angebote und Kalkulation"
bei Haufe und WRS |
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16.04.2007 - RA Riederer ist Kommentator des im WRS
Verlag erschienenen "FirmenCheck Richtig Kalkulieren".
Mit anschaulichen Beispielen und praxisrelevanten Checks enthält
die CD-Ausgabe praktische Kalkulationstools wie Business- und Finanzpläne,
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, AGB und Musterformulierungen. Alles
ist in eine Angebots- und Auftragsverwaltung eingebunden, die insbesondere
kleineren Unternehmen und Handwerksbetrieben die Angebotserstellung
und -bearbeitung erleichtern soll.
Inhalte
- Berechnung von Preisuntergrenzen sowie Arbeits- und Produktionskosten
- Schnellberechnung von Firmenwagen-Kauf oder -Leasing, Eigenfertigunng
oder Fremdbezug, Vergleich von Lieferanten
- Kalkulationstools für alle wichtigen Branchen aus Handwerk,
Handel, Produktion und Dienstleistung
- Sofort einsetzbare Vorlagen z. B. für Investitionen, Liquiditätsplanung
und Banken-Präsentationen

So können Angebote angegeben werden, die sich auch wirklich
rechnen, den Finanzbedarf im Griff halten und durch Kostensenkung
die Liquidität verbessern.
Hierzu berät RA Wolfgang H. Riederer unter 0221-94059420.
Zu weiteren betriebswirtschaftlichen Themen berät WP/StB Dirk
Petersen unter 0221-94059435 |
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| Neuer Entwurf des Gesetzes zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen Engagements |
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| 14.04.2007 - StB Krause
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements
Die Bundesregierung hat am 14.02.2007 den Entwurf eines Gesetzes
zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
verabschiedet. Das Gesetz setzt im Koalitionsvertrag getroffene
Vereinbarungen zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit
um und sieht u.a. die folgenden Maßnahmen vor:
- Bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke
im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht;
• Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen
für den Sonderausgabenabzug von Spenden auf 20 % des Gesamtbetrages
der Einkünfte für alle förderungswürdigen
Zwecke;
- Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von
Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) von 307.000
EUR auf 750.000 EUR; Anhebung der Besteuerungsgrenze für
wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften
sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen
auf jeweils 35.000 EUR Einnahmen im Jahr. Die Umsatzgrenze für
den pauschalen Vorsteuerabzug dieser Unternehmen wird entsprechend
angehoben;
- Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrages von 1.848 EUR
auf 2.100 EUR;
- Einführung eines Abzugs von der Steuerschuld für
bestimmte freiwillige, unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten
im gemeinnützigen Bereich (Förderung mildtätiger
Zwecke) in Höhe von 300 EUR jährlich;
- Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine
zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gegenleistungen
(z.B. Freikarte
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| Unternehmenssteuerreform 2008 |
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14.04.2007 - StB Krause
Am 14.03.2007 hat die Unternehmensteuerreform mit dem Beschluss
der Bundesregierung die erste Hürde des Gesetzgebungsverfahrens
genommen. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag soll
voraussichtlich am 25.05.2007 erfolgen. Nach dem Stand vom 05.02.2007
sind hiervon die folgenden Bereiche mit Wirkung ab 1.1.2008 betroffen:
• Umstellung des Halbeinkünfteverfahrens auf das Teileinkünfteverfahren
(§ 3 Nr. 40 EStG/§ 3c Abs. 2 EStG)
• Veränderte Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
(§ 6 Abs. 2 EStG)
• Einführung einer Zinsschranke/begrenzten Betriebsausgabenabzug
für Schuldzinsen (§ 8a KStG), die zukünftig auch
für Personenunternehmen gilt
• Wegfall der degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG
und § 7 Abs. 3 EStG)
• Anpassungen/Einschränkungen der Ansparrücklage
gemäß § 7g EStG
• Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre für
andere Wirtschaftsgüter (als Grundstücke etc./
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
• Erweiterung der Hinzurechnungstatbestände im Bereich
der Gewerbesteuer (Entgelt für Dauerschulden, Renten und Dauerlasten,
Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sowie Miet- und Pachtzinsen)
• Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig/Herabsetzung
der Steuermesszahl und Anpassung der Anrechungsbeträge für
den Bereich der Einkommensteuer (§ 35 EStG)
• Einführung einer Abgeltungssteuer bei Einkünften
aus Kapitalvermögen
An dieser Stelle sind nur einige Positionen des Entwurfes hervorgehoben.
Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall eine zeitgerechte Abstimmung
mit Ihrem Berater, da noch in diesem Jahr mit einer Umsetzung des
Entwurfes (wenn auch modifiziert) zu rechnen ist.
Zu den Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Herrn Dipl.-Finanzw.
Andreas Krause, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Telefon:
0221/94 05 94 - 0, E-Mail: krause@eggesiecker.de
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| Bundesrat blockiert Gesetzesvorlage und verlangt
Nachbesserung |
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10.04.2007 - StB Dipl.-Finanzw. Andreas Krause
Entschließung des Bundesrats zur Erbschaftsteuer/zum Gesetzentwurf
zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
In seiner Sitzung am 09.03.2007 hat der Bundesrat folgende Entschließung
(Drs. 107/07) gefasst:
- Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge u.a. aus den in seiner
Stellungnahme vom 15.12.2006 genannten Gründen (Drs. 778/06)
und insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom
31.01.2007 (1 BvL 10/02) der Überarbeitung bedarf.
- Der Bundesrat spricht sich für ein Inkrafttreten des Gesetzes
nach Verkündigung aus. Er befürchtet eine rückwirkende
Anwendung des neuen Rechts mit Wirkung vom 01.01.2007 auf Antrag
des Steuerpflichtigen.
- Der Bundesrat hält es für notwendig, insbesondere
die Bewertungsfragen kurzfristig zu regeln. Die Länder werden
deshalb einen eigenen Vorschlag zur Bewertung innerhalb von sechs
Monaten unterbreiten, so dass ein Abschluss des formellen Gesetzgebungsverfahrens
bis zum Jahresende 2007 und damit hinreichende Rechtssicherheit
für die Wirtschaft gewährleistet sind.
- Der Bundesrat beabsichtigt vor diesem Hintergrund eine weitere
Äußerung und bittet deshalb die Bundesregierung, davon
abzusehen, den Gesetzesentwurf in der vorliegenden Fassung dem
Deutschen Bundestag zuzuleiten.
Jetzt hat die Bund-Länder-Kommission reagiert und sich auf
"Grundzüge" geeinigt, die Tagespresse berichtete
am 6. November darüber. Sobald der Referentenentwurf mit den
"Details" vorliegt, also dem, wo bekanntlich der Teufel
liegt, werden wir ihn hier kommentieren.
Wir sind seit Jahren im Bereich der privaten und betrieblichen
Vermögensübertragung tätig und durch zahlreiche Veröffentlichungen
und Vorträge zum Thema ausgewiesen. Wir wissen, wie man steuerliche
Vorteile und rechtliche Hürden mit richtigen Verträgen
absichert. Wir sagen unseren Mandanten, welche Möglichkeiten
es gibt und ob und wie sich das für Sie rechnet. Eine qualifizierte
Beratung kann zwar nicht umsonst sein, aber viel Geld sparen helfen.
Gehen Sie auf Nummer sicher und handeln Sie jetzt, erkundigen Sie
sich! |
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| Vertragszusätze AGB? - Neue Belehrungspflichten
für Verwender |
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02.04.2007 - RA Riederer
BGH verlangt bei individuellen Ergänzungen oder Zusätzen
zu Formularverträgen Belehrungen über Vertragsklauseln.
Der Vorschlag für eine Vertragsbestimmung ist nur dann keine
Allgemeine Geschäftsbedingung, so der BGH wenn der Partner
über deren Sinn eigens und umfassend aufgeklärt ist. Das
gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen individuellen Zusatz
zu einem Formularvertrag handelt. Andernfalls kann die Bestimmung
nichtig sein, weil sie auch als AGB angesehen wird. Schon sehen
Praktiker die Notwendigkeit, das Verkaufspersonal künftig umfassend
über den rechtlichen Hintergrund einer Klausel schulen zu müssen,
damit es in der Lage ist, den Kunden über den Sinn und Zweck
aufzuklären, damit dieser dann ergebnisoffen darüber verhandeln
kann.
Es lohnt sich auch deswegen, sich beraten zu lassen und mit einer
Prüfung seiner AGB sowie sonstigen Verträge zu befassen.
Wir helfen hierbei gerne weiter.
Achtung: Besonderes Erstberartungsangebot! |
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| Sommerfest 2006 |
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| 21.08.2006 - RA Riederer
Ein tolles Fest bei Fleisch vom Grill, kühlen Getränken,
Spielen, Live-Musik mit Anwälten und Spaß für die
ganze Familie ergab manch interessantes Gespräch und einen
wertvollen Tipp "nebenbei". 
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| INFOABEND: Die Immobilie im Privatvermögen
- Kapitalanlage oder Steuerfalle |
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22.09.2005 - StB Krause
In Ergänzung zum Seminar von Herrn Gahle am 23.06.2005, in dem
die zivilrechtlichen Möglichkeiten aus der Sicht des Vermieters
dargestellt wurden, referiert in dieser Veranstaltung Herr StB Dipl.-Finanzw.
Andreas Krause über steuerlich ausgerichtete Fragen rund um die
Immobilie im Privatvermögen. Während vor Jahren noch die
Immobilie als klassische Kapitalanlage galt, die bereits nach kurzen
Besitzzeiten steuerfreie Erträge versprach, wurden durch den
Gesetzgeber zunehmend Hürden aufgebaut, die es nicht nur zu finden,
sondern auch zu überbrücken gilt. An diversen Praxisfällen
werden Problembereiche der laufenden Besteuerung (Finanzierungskosten,
Abschreibungen, Erhaltungsaufwendungen etc.) aufgezeigt. Einen weiteren
Schwerpunkt bilden besondere Fragestellungen, wie z.B. der gewerbliche
Grundstückshandel, die Vermietung an nahe Angehörige und
die Vermietung von Ferienwohnungen.Der kostenfreie Infoabend findet
am Donnerstag, dem 27. Oktober 2005 um 18:30 Uhr im Geißbockheim
des 1. FC Köln, Cluballee 1-3 (Berrenrather Straße 549),
50937 Köln, statt. |
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| INFOABEND VERMIETERRECHTE - Praxisfälle |
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15.07.2005 - RA Gahle
Herr Rechtsanwalt Christoph Gahle, zuständig in unserem Haus
für Mietrecht, informierte über aktuelle Probleme anhand
realitätsnaher Praxisfälle und stand den Teilnehmern Rede
und Antwort.
Vermieter erfuhren die wesentlichen Neuerungen in Gesetzgebung
und Rechtsprechung und Ärger und Streitigkeiten mit dem Mieter
vermieden werden kann. Diskutiert wurden ferner:
- Rechte und Pflichten vor Abschluss des Mietvertrages
- der Mietvertrag nach neuem Recht, Risiken alter Vertragsmuster
- Miet- und Nebenkostenerhöhungen rechtsicher durchsetzen
- Belästigungen und Mietnomaden
- die ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung
- die Kündigung und deren Folgen
- richtig reagieren auf Mietrückstände
Besonderes Interesse fanden die Ausführungen von RA Gahle
zu den Mieterhöhungen versus Staffelmieten. Auch zu der Frage,
wann und womit Kautionen verrechnet werden können, entwickelte
sich eine lebhafte Diskussion. Schließlich konnten auch nach
dem Vortrag bei einem kühlen Bier oder Saft individuelle Probleme
mit dem Referenten besprochen werden. Nach der positiven Resonanz
der Teilnehmer werden wir weitere Infoabende rechtzeitig bekannt
geben.
Handout-Folien:
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Auftrag:
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| Entfristungsrisiko bei Vertragsfehlern: Wann
darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis befristen? Wie Fehler
vermieden werden können. |
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15.07.2005 - RA Gahle
Die Zukunft gehört den befristeten Arbeitsverhältnissen.
Für den Arbeitgeber haben sie den besonderen Reiz, den Mitarbeiter
bis zu zwei Jahren prüfen zu können, ohne Gefahr zu laufen,
diesen bei mangelnder Eignung "unendlich" weiterbeschäftigen
zu müssen. Zudem kann er flexibel auf Veränderungen der
Wirtschaftslage reagieren und Personalengpässe schnell ausgleichen.
ABER VORSICHT: Ist die Befristung unwirksam, so gilt der Arbeitsvertrag
als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es greift der gesetzliche
Kündigungsschutz!
Grundsätzlich sind Befristungen bei Vorliegen eines sachlichen
Grundes jederzeit möglich. Ohne einen solchen jedoch nur in
den engen Grenzen. Wann ein sachlicher Grund vorliegt, hat die Rechtsprechung
in für den Praktiker kaum noch zu überblickenden Einzelfallentscheidungen
herausgearbeitet. Zudem sind einzel- und tarifvertragliche Bindungen
zu beachten.
Es bedarf daher vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages
nicht nur einer genauen Analyse der Interessen des Arbeitgebers,
sondern auch einer zuverlässigen Einschlätzung der Rechtslage.
Anderenfalls kann es ein "böses Erwachen" geben.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen der Personalplanung tatkräftig
zur Seite. |
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| Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - Einbehalt
des Lohns durch den Arbeitgeber |
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06.06.2005 - RA Gahle
Bei Vortäuschen einer Krankheit verliert der Arbeitnehmer seinen
Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Der Arbeitnehmer muss seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
nachweisen. Hierzu überlässt er dem Arbeitgeber meist
eine vom Arzt unterzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Diese Bescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert.
Kann der Arbeitgeber allerdings Umstände darlegen, die nach
der Lebenserfahrung ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Krankschreibung
begründen, muss der Arbeitnehmer das Vorliegen der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise beweisen. Gelingt ihm dieser
Nachweis nicht, so schuldet der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung
für den Zeitraum der Abwesenheit des Arbeitnehmers.
Überdies kann das Vortäuschen des Vorliegens einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall auch eine fristlose Kündigung
des Arbeitnehmers rechtfertigen. Der Arbeitgeber steht einer Krankschreibung
also nicht in jedem Fall machtlos gegenüber. |
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| eBay-Bewertung - Klage gegen negative Kundenbewertung |
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03.01.2005 - RA Gahle
Auch Internetauktionen bei eBay stellen keinen rechtsfreien Raum
dar. Zwischen dem registrierten Verkäufer und dem unter seinem
Mitgliedsnamen geführten Käufer kommt bei Zustimmung zu
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay regelmäßig
ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande.
Dieser verpflichtet den Verkäufer vor allem zur Übergabe
des vereinbarten Kaufgegenstandes, der Käufer schuldet als
Ersteigerer die Bezahlung des Kaufpreises und die Abnahme der Sache.
Die Parteien haben aber auch Nebenpflichten: Erfüllt der Verkäufer
seine Verpflichtungen ordnungsgemäß, darf der Käufer
diesen nicht negativ beurteilen, insbesondere nicht unsachlich,
überspitzt oder grundlos abwerten.
Das ist eine Vertragsverletzung des Käufers. Der Verkäufer
kann deshalb von ihm verlangen, dass er der Löschung der negativen
Bewertung bei eBay zustimmt.
Zwischen zulässiger Meinungsäußerung und vertragswidriger
Schmähkritik ist allerdings oft nur ein schmaler Grat. Ob der
Verkäufer sich gegen eine negative Bewertung mit Erfolg wenden
kann, prüfen wir gerne für Sie. |
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| Unzulässige Klauseln zur Renovierungspflicht
und Schönheitsreparatur des Mieters in Altverträgen |
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| 23.11.2004 - RA Gahle
Fast alle Formularmietverträge über Wohnraum enthalten
Klauseln, die den Mieter verpflichten, turnusmäßig Schönheitsreparaturen
durchzuführen. Wird ihm auch noch eine zusätzliche Endrenovierung
bei Auszug auferlegt, kann die Klausel unwirksam sein: Endrenovierung
schuldet der Mieter dann nicht. Denn die Renovierung braucht er
nicht losgelöst vom Grad der Abnutzung der Wohnung und ohne
Rücksicht auf zuvor durchgeführte Renovierungen durchzuführen.
Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Fälle, in denen die
Renovierungsklausel als unzulässig gewertet wird.
Streit über die Renovierungsklauseln kann zu erheblichen Kosten
führen, insbesondere, wenn Vermieter sie mehrfach verwenden.
Wir empfehlen sowohl Vermietern als auch Mietern deswegen, ihre
Mietverträge beizeiten sorgfältig prüfen zu lassen. |
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| Achtung: Verjährungsfalle - Verkürzung
der Regelverjährung von 30 auf 3 Jahre? |
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03.11.2004 - RA Riederer
Die Schuldrechtsreform hat auch das Verjährungsrecht neu gestaltet.
Einige Fristen wurden verlängert wie bei der Gewährleistung,
andere wurden verkürzt wie bei der sogenannten Regelverjährung,
die immer dann gilt, wenn nichts anderes geregelt ist, von immerhin
30 Jahren auf 3 Jahre! Die neuen Regeln gelten für Rechtsverhältnisse
ab dem 1. Januar 2002. Was aber, wenn zu diesem Tag schon Fristen
liefen? Wie immer steht das Wichtige zu Übergangsregelungen
nicht im Hauptgesetz, sondern in dem zugehörigen Einführungsgesetz:
Art. 229 § 6 EGBGB:
Ist die neue Verjährungsfrist kürzer als die alte und
liegt das Ende der alten Frist NACH dem Ende der neuen Frist, dann
läuft die neue Frist ab dem 01.01.2002:
Eine Forderung auf Schadenersatz wegen sogenannter positiver Vertragsverletzung
vom 05.01.1985 wäre nach altem Recht nach 30 Jahren, also am
05.01.2015 verjährt. Nach neuem Recht gilt hierfür die
3-Jahres-Frist. Ab dem 01.01.2002 berechnet, würde diese Frist
am 01.01.2005 ablaufen, also vor dem ursprünglichen Fristablauf,
also gilt die neue Frist: Die Verjährung tritt also am 01.01.2005
ein.
Liegt das Ende der alten Frist VOR dem Ende der neuen Frist, dann
gitl die alte Frist weiter:
Stammte dieselbe Forderung vom 05.12.1974 wäre sie nach altem
Recht (30 Jahre) am 05.12.2004 verjährt, nach neuem Recht in
3 Jahren ab dem 01.01.2002, also am 01.01.2005. Da dieser Zeitpunkt
später liegt, gilt die frühere: Die Forderung verjährt
am 05.12.2004.
Unser Rat: Bei unsicherer Verjährungslage lohnt sich die rechtliche
Beratung durch einen Rechtsanwalt, damit sich Forderungen nicht
mit den Silvesterböllern buchstäblich in Luft auflösen. |
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| Sperrzeit, wenn gegen Kündigung nicht geklagt
wird? |
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23.11.2004 - RA Gahle
Ab dem 01.01.2004 kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen
Gründen kündigen und im Kündigungsschreiben darauf
hinweisen, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung über einen halben
Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
zusteht, wenn er nicht gegen die Kündigung klagt, § 1 a
KSchG.
Der Arbeitnehmer kann eine solche Kündigung akzeptieren,
ohne dass ihm Arbeitslosengeld verloren geht.
Aber Achtung: War die Kündigung entweder offensichtlich rechtswidrig,
wird eine höhere als die gesetzliche Abfindung vereinbart oder
schließen die Parteien zusätzlich einen Abwicklungsvertrag
ab, droht eine Sperrzeit!
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen lassen Sie Ihre Rechtslage
prüfen. Wir stehen gern zur Verfügung. |
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| In eigener Sache |
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| 20.10.2004
Herr Rechtsanwalt Christoph Gahle erweitertab sofort die Abteilung
Recht unseres Hauses anwaltlich. Er wird schwerpunktmäßig
die Bereiche Arbeits-, Miet- und allgemeines Zivilrecht gerichtlich
und außergerichtlich betreuen.
Herr Rechtsanwalt Gahle war nach seinem Studium in Saarbrücken,
Düsseldorf und Sarragossa (Spanien), 2001 und 2002 Tätigkeit
in einer mittelständischen, zivilrechtlichen Anwaltskanzlei
in Hagen tätig, in 2002 dann in bedeutender internationaler
Anwaltskanzlei in Madrid mit Schwerpunkt Unternehmensberatung. Seit
2003 war er als selbständiger Rechtsanwalt in Aachen und Erkelenz
niedergelassen, in der Beratung und Vertretung von privaten Mandanten
und mittelständischen Unternehmen. Neben seiner Anwaltstätigkeit
promoviert er bei Prof. Dr. F. Ranieri, Saarbrücken, zum internationalen
Produkthaftungsrecht und engagiert sich in der Deutsch-Spanischen
Juristenvereinigung. Er korrespondiert und verhandelt auch in spanisch
und englisch. |
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| Begrenzung des Abzuges der Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten verfassungswidrig |
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20.06.2003
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.12.2002 (2 BvR
400/98, 2 BvR 1735/00) wird mit der verfassungsrechtlich gebotenen
Einkommensbesteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit begründet.
Hierbei ist die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung
einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmten Aufwand andererseits
entscheidend. Im Ergebnis ist die durch das Jahressteuergesetz 1996
eingeführte Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf
insgesamt 2 Jahre verfassungswidrig. Hieraus folgt, dass diese gesetzliche
Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und
Verwaltungsbehörden ab sofort nicht mehr angewandt werden darf.
Die Verpflichtung des Gesetzgebers, auch rückwirkend eine der
Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, erstreckt sich grundsätzlich
auf den gesamten Zeitraum und erfasst zumindest alle noch nicht bestandskräftigen
Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten
Regelung beruhen. Bei der rückwirkenden Umgestaltung der Rechtslage
ist der Gesetzgeber auch in Fragen der Übergangsgerechtigkeit
für alle hiervon Betroffenen gefordert. |
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| Mandantenbriefe vor 2009 |
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2008 |
Mandantenbrief Januar 2008
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Mandantenbrief Februar 2008
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Mandantenbrief März 2008
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Mandantenbrief August 2008
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Anlage August 2008
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Mandantenbrief Dezember 2008
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2007 |
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Anlage August 2007
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Mandantenbrief September 2007
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Mandantenbrief Oktober 2007
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Anlage Dezember 2007
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2006 |
Mandantenbrief Dezember 2006
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Anlage Dezember 2006
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2006
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2005 |
Mandantenbrief Dezember 2005
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2004 |
Mandantenbrief Dezember 2004
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Anlage Dezember 2004
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Anlage Oktober 2004
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